Weitere vorsichtige Lockerungsschritte

 

Baden-Württemberg geht einen weiteren vorsichtigen Schritt bei der Lockerung der Corona-

Verordnung.

 

Die Kinderbetreuung wird in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausgeweitet.

Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und die Fahrgastschifffahrt darf wieder den

Betrieb aufnehmen.

 

Das Kabinett hat am 16. Mai im Umlaufverfahren die erste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung

beschlossen. Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird die

Kinderbetreuung ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs.

So sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden.

Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden, abhängig von den

räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der

Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.

 

Ab dem 18. Mai kann unter Hygieneauflagen und Abstandsgebot auch die Fahrgastschifffahrt wieder

betrieben werden, ebenso können Bildungseinrichtungen geglicher Art wieder öffnen. Wie bereits

vergangene Woche angekündigt, dürfen Speisegaststätten, Cafes und Eisdielen wieder unter Auflagen öffnen.

 

 

Für den 29. Mai sieht die Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und

Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch

innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.

 

Ab dem 2. Juni können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,

insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen öffnen. Zudem können

Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und

Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten

Hygieneauflagen und Abstandsgebot.

 

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