Weitere vorsichtige Lockerungsschritte
Baden-Württemberg geht einen weiteren vorsichtigen Schritt bei der Lockerung der Corona-
Verordnung.
Die Kinderbetreuung wird in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausgeweitet.
Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und die Fahrgastschifffahrt darf wieder den
Betrieb aufnehmen.
Das Kabinett hat am 16. Mai im Umlaufverfahren die erste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung
beschlossen. Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird die
Kinderbetreuung ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs.
So sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden.
Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden, abhängig von den
räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der
Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.
Ab dem 18. Mai kann unter Hygieneauflagen und Abstandsgebot auch die Fahrgastschifffahrt wieder
betrieben werden, ebenso können Bildungseinrichtungen geglicher Art wieder öffnen. Wie bereits
vergangene Woche angekündigt, dürfen Speisegaststätten, Cafes und Eisdielen wieder unter Auflagen öffnen.
Für den 29. Mai sieht die Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und
Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch
innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.
Ab dem 2. Juni können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,
insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen öffnen. Zudem können
Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und
Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten
Hygieneauflagen und Abstandsgebot.
Alle Infos rund um Corona in Baden-Württemberg