Neues Jahr - neue Regeln - was sich 2021 alles ändert -

 

folgt noch!

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Entlastung für Menschen mit Behinderung

 

Eine finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen - das ist das Ziel des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.

 

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt, Nachweispflichten verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem Sozialrecht harmonisiert. So kann der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen.

 

Wozu bedarf es eines Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

 

Neben der Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei Nachweispflichten und bei der Verwaltung von Prüfungstätigkeiten.

 

Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 und
  • die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
  • Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

 

  • Wie geht es weiter?
  • Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Steuerpflichtige können die höheren Beträge somit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend machen.
  • Ende 2026 soll das Gesetz evaluiert werden.

 

 

 

 

 

Die Regelungen ab 2021 im Detail:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge: Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. »Verrichtungen des täglichen Lebens«, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags wird weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig sein (siehe unten).

  • Anhebung es erhöhten Behinderten-Pauschbetrags: Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten, wird auf 7.400 Euro angehoben (Merkzeichen »H« im Schwerbehindertenausweis oder festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags: Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«; 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«. Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten; den Steuerpflichtigen wird der aufwändige Einzelnachweis erspart.

  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB < 50: Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag: Darüber hinaus werden mit Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werden zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

  

20

384 Euro

25 und 30

310 Euro

30

620 Euro

35 und 40

430 Euro

40

860 Euro

45 und 50

570 Euro

50

1.140 Euro

55 und 60

720 Euro

60

1.440 Euro

65 und 70

890 Euro

70

1.780 Euro

75 und 80

1.060 Euro

80

2.120 Euro

85 und 90

1.230 Euro

90

2.460 Euro

95 und 100

1.420 Euro  

100

2.840 Euro  

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