Eckpunkte des Sozialministerium zur Neufassung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) in leichter Sprache

Eckpunkte des Sozialministeriums zur Neufassung des Landes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetzes
                                                               - in Leichter Sprache -

1. Einführung

Die UN-Behindertenrechts-Konvention
– im Folgenden abgekürzt UN-BRK –
fordert Inklusion für alle Menschen mit Behinderungen.
Das bedeutet,
dass Menschen mit Behinderungen
voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben sollen.
Sie sollen gegenüber anderen Menschen
keine Nachteile haben
und ihnen gleichgestellt sein.
Dies gilt auch in Baden-Württemberg.
Deshalb wird das Landes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz
– im Folgenden abgekürzt L-BGG –
überarbeitet und erneuert.
So soll es mehr Wirkung haben
und für mehr Gleichstellung sorgen als bisher.


2. Eckpunkte

Das Sozialministerium schlägt für das neue Landes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz Eckpunkte vor.

Eckpunkte sind grobe Richtlinien
wie das Gesetz ausgerichtet sein soll.
Die wichtigsten Eckpunkte
für das neue L-BGG sind:

1.           Nachdenken über das
Behinderungs-Verständnis der UN-BRK
und Umsetzung der UN-BRK
als ausdrückliches Ziel im Gesetz

2.           Einbeziehung der Kommunen,
das heißt
- der Stadtkreise
- der Landkreise
- der Städte und Gemeinden
in das Gesetz

3.           Stärkung der Interessen-Vertretung
der Menschen mit Behinderungen im Land

4.           Bessere Durchsetzung der Rechte
von Menschen mit Behinderungen

5.           Verbesserung der Barrierefreiheit

Diese 5 Eckpunkte werden im Folgenden
genauer erklärt.


1.1 Nachdenken über das
Behinderungs-Verständnis der UN-BRK
und Umsetzung der UN-BRK  
als ausdrückliches Ziel im L-BGG

Im bisherigen L-BGG wurde Behinderung
folgendermaßen verstanden:

„Menschen sind behindert,
wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.“

Der UN-BRK liegt ein etwas anderes Verständnis
von Behinderung zugrunde.
Dieses neue Verständnis
soll auch die Grundlage für die Neufassung
des L-BGG bilden.
In der UN-BRK heißt es:


„Zu den Menschen mit Behinderungen
zählen Menschen,
die langfristige
- körperliche
- seelische
- geistige
oder Sinnes-Beeinträchtigungen haben,
welche sie in Wechselwirkung
mit verschiedenen Barrieren
an der vollen,
wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Beide Definitionen gehen davon aus,
dass bei einer Behinderung bestimmte
Fähigkeiten und Funktionen
langfristig beeinträchtigt sind.
Diese Funktionen können körperlich,
geistig oder seelisch sein.
Eine solche Beeinträchtigung
ist ärztlich feststellbar.
Die UN-BRK bezieht jedoch ausdrücklich
auch Faktoren mit ein,
die über das medizinisch feststellbare hinausgehen.
Zum Beispiel betreffen sie die Kontakte mit anderen Menschen
und mit der Umwelt.

Hier kann es Barrieren geben,
die überwunden werden müssen.
Auch diese Barrieren gehören zu einem
vollen Verständnis von Behinderung dazu.

Die Umsetzung der UN-BRK soll als ausdrückliches Ziel
im L-BGG festgeschrieben sein.

1.2   Einbeziehung der Kommunen in das Gesetz

Bisher galt das L-BGG nur auf Landesebene.
Kommunen,
also Stadtkreise und Landkreise,
Städte und Gemeinden,
waren oft nicht einbezogen.
Dies soll sich nun ändern.

Die meisten Behörden-Kontakte
haben Menschen mit Behinderungen
mit kommunalen Behörden.
Dazu zählen etwa Landratsämter
oder Stadt-Verwaltungen.
Deshalb ist es wichtig,
Kommunen vollständig in das L-BGG einzubeziehen.
Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

·                    das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikations-Hilfen

·                    die barrierefreie Gestaltung des Schriftverkehrs

·                    die barrierefreie Ausgestaltung medialer Angebote

In diesen Bereichen dürfen
Menschen mit Behinderungen erwarten,
dass die kommunalen Behörden
ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigen.

Auch die UN-BRK gilt für alle politischen Ebenen,
und somit auch für die Kommunen.

1.3   Stärkung der Interessen-Vertretung
der Menschen mit Behinderungen im Land

Landes-Behinderten-Beauftragter

Im neuen L-BGG sollen Bestellung,
Aufgaben und Befugnisse
des Landes-Behinderten-Beauftragten
geregelt werden.


Die oder der Landes-Behinderten-Beauftragte
wird jeweils für eine Legislaturperiode bestellt.
Die Bestellung erfolgt in enger Absprache
mit dem Landes-Behinderten-Beirat.
Der Landes-Behinderten-Beauftragte
kann sein Amt hauptamtlich
oder ehrenamtlich ausüben.
Er bekommt das Recht,
an geplanten neuen Gesetzen
und Verordnungen mitzuwirken.
Dies gilt,
wenn darin wichtige Interessen
von Menschen mit Behinderungen berührt werden.

Landes-Behinderten-Beirat

Der Landes-Behinderten-Beirat arbeitet derzeit
ohne gesetzliche Grundlage.
Das neue L-BGG will eine gesetzliche Grundlage schaffen.
Dadurch soll die Beteiligung
von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden.

Der Landes-Behinderten-Beirat soll sich
aus 25 Mitgliedern zusammensetzen.
Dabei gibt es stimmberechtigte Mitglieder
und beratende Mitglieder.

Die Vertretungen der Menschen mit Behinderungen
sollen stimmberechtigt sein.
Die übrigen Vertretungen
sollen beratend wirken.
Im Einzelnen sollen sich die 25 Mitglieder
des Landes-Behinderten-Beirats
wie folgt zusammensetzen:

Als stimmberechtigte Mitglieder:

·                    Die oder der Landes-Behinderten-Beauftragte
als Vorsitzender oder Vorsitzende

·                    Bis zu zehn Personen,
die von den Verbänden und Selbsthilfe-Gruppen
der Menschen mit Behinderungen
vorgeschlagen werden.
Dabei sollen unterschiedliche Arten
von Behinderungen vertreten sein.

·                    ein Mitglied,
das von der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatt-Räte
vorgeschlagen wird

·                    jeweils ein Mitglied,
das von den Behinderten-Beauftragten
der Stadtkreise und Landkreise
und von den Behinderten-Beauftragten
kreisangehöriger Gemeinden
vorgeschlagen wird

·                    ein Mitglied,
das von den Behinderten-Sport-Verbänden
und den Rehabilitations-Sport-Verbänden
vorgeschlagen wird

Als beratende Mitglieder:

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter

·                    des Sozialministeriums

·                    der Regionaldirektion Baden-Württemberg
der Bundesagentur für Arbeit

·                    der landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen

·                    der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

·                    des Integrations-Amtes

·                    der kommunalen Landesverbände

·                    der Liga der freien Wohlfahrtspflege

·                    der Architektenkammer Baden-Württemberg

·                    der kassenärztlichen
oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung

·                    die Landesärztin oder der Landesarzt
für Menschen mit Behinderungen


Für jedes Mitglied kann
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
vorgeschlagen werden.
Als stimmberechtigte Mitglieder
sollen betroffene Menschen mit Behinderungen
vertreten sein.
Frauen und Männer
sollen zu gleichen Anteilen vertreten sein.

Nähere Einzelheiten regelt das
Sozialministerium
durch Rechtsverordnungen.
Im Besonderen geht es dabei um Auswahl,
Berufung und Abberufung
von Mitgliedern oder Stellvertretern.

Der Landes-Behinderten-Beirat
soll den Landes-Behinderten-Beauftragten
beraten und unterstützen.
Dies gilt für alle Fragen,
die für Menschen mit Behinderungen
wichtig sind.
Auch der Landes-Behinderten-Beirat bekommt das Recht,
an geplanten neuen Gesetzen
und Verordnungen mitzuwirken.
Dies kann er,
wenn darin die wichtigen Interessen von
Menschen mit Behinderungen berührt werden.


2. Hauptamtliche kommunale Behinderten-Beauftragte in den Stadtkreisen und Landkreisen

Für die Tätigkeit von Behinderten-Beauftragten
in den Kommunen gibt es derzeit
keine gesetzliche Grundlage.
Dabei ist die kommunale Ebene besonders wichtig.
Hier werden Entscheidungen getroffen,
die sich direkt auf das Leben
und den Alltag von
Menschen mit Behinderungen auswirken.

In vielen Städten und Gemeinden
sind bereits Behinderten-Beauftragte tätig.
Allerdings sind ihre Aufgaben
von Ort zu Ort verschieden.
Es gibt ehrenamtliche,
nebenamtliche und hauptamtliche Beauftragte.

Das neue L-BBG will die Interessenvertretung
von Menschen mit Behinderungen stärken.
In Zukunft soll es in allen Stadtkreisen und Landkreisen
verpflichtend Behinderten-Beauftragte geben.
Sie sollen hauptamtlich tätig sein.
Für ehrenamtlich tätige Beauftragte
soll es eine Übergangsfrist von 5 Jahren geben.
In dieser Zeit dürfen sie ihr Amt
weiterhin ehrenamtlich ausüben.


In den übrigen Gemeinden
soll kommunalen Behinderten-Beauftragten
das Amt übertragen werden.

Die kommunalen Behinderten-Beauftragten
haben ein Anhörungs-Recht.
Bei allen kommunalen Vorhaben,
die Menschen mit Behinderungen besonders betreffen,
müssen die Beauftragten angehört werden.
Ähnlich wie der Landes-Behinderten-Beauftragte
sollen sie auch das Recht auf Auskunft erhalten.

Die Ebene der Stadtkreise und Landkreise
ist besonders wichtig.
Hier sind die Eingliederungshilfe,
die Sozialhilfe
und Bereiche wie der öffentliche Nahverkehr angesiedelt.
Der Kreis-Behinderten-Beauftragte
soll die Stadtkreise und Landkreise beraten.
Sie oder er ist Ombuds-Stelle und Anlauf-Stelle
für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.
Er oder sie arbeitet mit den Behinderten-Beauftragten
der Gemeinden eng zusammen.


Bessere Durchsetzung der Rechte
von Menschen mit Behinderungen

Verbandsklage

Behinderten-Verbände können vor Gericht ziehen,
wenn sie die Rechte von
Menschen mit Behinderungen verletzt sehen.
Man nennt diese Form der Klage
die Verbandsklage.

Bisher war die Verbandsklage nur zur Durchsetzung
des Rechts auf Gebärdensprache möglich.
Nun wird die Möglichkeit der
Verbandsklage erweitert.
Man kann jetzt klagen:

·                    bei Verstößen gegen das
Benachteiligungs-Verbot

·                    für Barrierefreiheit
bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand

·                    für Barrierefreiheit
im öffentlichen Personenverkehr

·                    für Barrierefreiheit
bei der Gestaltung des Schriftverkehrs
und von medialen Angeboten

Private Bauvorhaben werden
hiervon jedoch nicht berührt. 

Beweislast-Umkehr

Eine weitere Erleichterung
für Menschen mit Behinderungen vor Gericht
soll die Beweislast-Umkehr sein.
Für Menschen mit Behinderungen
soll es künftig ausreichen nachzuweisen,
dass sie vermutlich benachteiligt werden.
Die Behörde ist es dann,
die beweisen muss,
dass sie das Benachteiligungs-Verbot
nicht verletzt hat.

Die Barrierefreiheit soll verbessert werden

Menschen mit Sehbehinderung
sollen das Recht haben,
behördliche Schriftstücke
in einer für sie aufnehmbaren Form zu erhalten.
Dies gilt zum Beispiel für Verwaltungs-Akte,
öffentliche Verträge oder Formulare und Vordrucke.
Diese sollen in Blindenschrift
oder auf CD zur Verfügung stehen.

Menschen mit Behinderungen darf nicht verweigert werden,
notwendige Hilfsmittel wie Blindenhund oder Rollstuhl
zu nutzen und mitzunehmen.

Auch auf kommunaler Ebene gilt,
dass Kommunikation
und Gestaltung medialer Angebote
barrierefrei sein sollen.
Darunter fällt der Anspruch
auf einen Gebärden-Dolmetscher
bei Behörden-Besuchen,
aber auch die Gestaltung von
barrierefreien Internet-Auftritten der Kommunen.

Neben der Gebärdensprache
gibt es die sogenannte Leichte Sprache.
Texte in Leichter Sprache sind
leicht lesbar und leicht verständlich.
Allerdings gibt es für Leichte Sprache
noch keine verbindlichen Richtlinien.
Deshalb wird die Leichte Sprache
in der geplanten Neufassung des L-BGG
noch nicht berücksichtigt.
Es ist aber vorgesehen,
den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention
auch in Leichter Sprache zu verfassen.


Finanzielle Auswirkungen

Für hauptamtliche kommunale Behinderten-Beauftragte
in den Stadtkreisen und Landkreisen
muss mit jährlichen Gesamtkosten
von rund 2,8 Millionen Euro gerechnet werden.
Nach derzeitiger Einschätzung
wird das Land diese Kosten tragen.

Die Kosten für Gebärden-Dolmetscher
belaufen sich nach derzeitiger Schätzung
auf jährlich rund ca. 15.000  Euro. 
Zur Zeit leben ca. 8.000  gehörlose Menschen im Land (Baden Württemberg)

Auch für die barrierefreie Darstellung von
Verwaltungs-Akten für Blinde entstehen Kosten.
Eine Seite in Blindenschrift kostet derzeit 1,30 Euro,
eine bespielte CD für lange Bescheide
rund 10 Euro.
Wenn der Betroffene einen
Computer mit Sprachausgabe besitzt,
so genügt möglicherweise eine schlichte E-Mail
ohne zusätzliche Kosten.
Die entstehenden Gesamtkosten
sind derzeit noch nicht abschätzbar.


Bei der barrierefreien Gestaltung
von medialen Angeboten der Kommunen
entstehen einmalige Umgestaltungs-Kosten.
Eine genaue Kosten-Schätzung
ist nicht möglich.
Viele Kommunen haben bereits
barrierefreie Internet-Auftritte.
Aus Kostengründen müssen
die verbleibenden Kommunen
ihre Internet-Auftritte erst dann barrierefrei umgestalten,
wenn die jeweilige Homepage
aktualisiert werden muss.


WÖRTERBUCH

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bedeutet,
dass jeder Mensch,
ohne Hindernisse überwinden zu müssen,
ungehindert überallhin gelangen kann
und alles ungehindert nutzen kann.
Ein Gebäude ist zum Beispiel
so gebaut,
dass Menschen im Rollstuhl
selbstständig hinein können.

Bescheid

Ein Bescheid ist eine Entscheidung
oder eine Anordnung von einer Behörde.
So einen Bescheid bekommt eine Person
meistens schriftlich mit der Post zugestellt.


 

Bestellung

Die Bestellung ist ein Verfahren
oder ein Teil des Verfahrens
für die Besetzung eines
Amtes für Gesellschaften
und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie wird mit der
Ernennung abgeschlossen.

Beweislast-Umkehr

Im Gerichtsverfahren muss normalerweise
der Kläger beweisen,
wodurch und welcher Schaden
ihm entstanden ist.
Anders bei der Beweislast-Umkehr:
Hier muss der Beklagte beweisen,
dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist.
Gelingt dieser Beweis nicht,
so geht das Gericht davon aus,
dass der Vorwurf des Klägers berechtigt ist.

Definition

Eine Definition ist eine genaue Erklärung
zu einem Begriff.


Inklusion

heißt Einbeziehen.
Damit ist gemeint,
dass Menschen mit Behinderungen
genauso in der Gesellschaft leben können (mitmachen können, dabei sein)
wie Menschen ohne Behinderungen.
Alle Menschen in unserer Gesellschaft
müssen die gleichen Rechte
und Möglichkeiten haben.

Konvention

Das ist ein Vertrag,
bei dem sich viele verschiedene Länder
auf eine gemeinsame Sache einigen.

Zum Beispiel gibt es
die UN-Konvention über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen.
Das sind die Regeln,
wie man Menschen mit Behinderung behandeln soll.


Legislaturperiode

Die Legislaturperiode ist die Zeit,
für die ein Parlament,
also eine gesetzgebende Versammlung
wie zum Beispiel der Landtag,
gewählt ist.
Man spricht auch von Wahlperiode.
Eine Wahlperiode dauert
in den deutschen Parlamenten
in der Regel 4 oder 5 Jahre.

Landesarzt

In den Bundesländern können Landesärzte bestellt werden.
Das sind Ärzte,
die über besondere Erfahrungen in der Hilfe
für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.

Landesunmittelbar

Ist eine gesetzliche Krankenkasse landesunmittelbar,
so unterliegt der Aufsicht der für die Gesundheitspolitik
zuständigen Landesgesundheitsministerien.


Mediale Angebote

Mediale Angebote,
auch Medien genannt,
sind zum Beispiel Zeitungen,
das Fernsehen oder das Internet.
Über Medien werden Informationen
an Menschen weitergegeben.
Medien können aber auch Unterhaltung und Bildung
an Menschen weitergeben.

Ombuds-Stelle

Bei einer Ombuds-Stelle kümmern
sich Menschen kostenlos darum,
dass bestimmte Personen
nicht ungerecht behandelt werden.
Bei einer Ombuds-Stelle
für Menschen mit Behinderungen
arbeiten Menschen,
die sich besonders gut mit den Gesetzen auskennen,
die speziell für Menschen mit Behinderungen
gemacht worden sind.


Verbandsklage

Anerkannte Behinderten-Verbände
können vor Gericht klagen,
wenn sie meinen,
dass Verstöße gegen Vorschriften
zum Schutz oder zur Gleichstellung
von behinderten Menschen vorliegen.

 

 

 

Eckpunkte des Sozialministeriums zur Neufassung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG)

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