Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg 

 

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung 

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen und zu den Lockerungen der Verordnung vom 17. April.

 

Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

 

Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht.

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen

in Läden und Einkaufszentren

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

 

Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.

Zur Corona-Verordnung, die ab 27. April gilt

 

Wann ist das Tragen einer Alltagsmaske sinnvoll?

Grundsätzlich ist das Tragen einer Alltagsmaske immer dann sinnvoll, wenn damit gerechnet werden muss, dass in der Öffentlichkeit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann.

Die Alltagsmasken können dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs etwa beim Husten zu reduzieren und das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen sichtbar zu unterstützen. Auf diese Weise kann jede und jeder durch das Maskentragen einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten.

 

Was ist unter einer Alltagsmaske zu verstehen?

Alltagsmasken sind nicht zertifizierte, insbesondere selbstgemachte Masken aller Art, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken. Daneben gibt es auch zertifizierte Mund-Nasen-Schutz- (MNS)- und Filtering Face Piece (FFP)-Masken, die ebenfalls genutzt werden können.

Sie werden allerdings derzeit vorrangig im Gesundheitsbereich benötigt und wir bitten, diese nicht in größeren Mengen zu nutzen.

 

Wo bekomme ich eine Alltagsmaske her?

Es gibt sie in zahlreichen Geschäften und im Internet, auch viele Schneidereien stellen inzwischen Masken her. Wer sich keine kaufen kann oder möchte, kann auch einen Schal oder ein Tuch oder eine selbstgemachte Maske über Mund und Nase ziehen und sicher befestigen. Bitte keine Strick- oder Häkelschals.

 

Werden Masken vom Land (kostenlos) ausgegeben?

Die Masken werden nicht vom Land gestellt – jeder ist selbst dafür verantwortlich, sich eine Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung zu beschaffen oder selbst eine herzustellen. Es gibt zahlreiche Angebote für sogenannte Alltagsmasken. Viele kleine Schneideren stellen solche Masken her. Am besten suchen Sie im Netz nach Betrieben in Ihrer Umgebung. Es lassen sich auch einfach eigene Masken mit und ohne Nähen herstellen.

 

Was kann ich statt einer Maske nehmen, wenn ich keine habe oder bekomme?

Es gibt zahlreiche Angebote für sogenannte Alltagsmasken. Viele kleine Schneideren stellen solche Masken her. Am besten suchen Sie im Netz nach Betrieben in Ihrer Umgebung. Es lassen sich auch einfach eigene Masken mit und ohne Nähen herstellen. Beispielsweise sind auch Schals oder Tücher möglich, sofern eine vollständige und sichere Abdeckung von Mund und Nase gewährleistet ist. Bitte keine Strick- oder Häkelschals.

 

Wie lange kann man eine Maske tragen?

 

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Die Maske wird mit der Zeit durch die Atemluft feucht. Ist die Maske deutlich feucht, sollten Sie sie auf jeden Fall wechseln. Wenn Sie unterwegs sind, packen Sie die Masken in einen Frühstücksbeutel oder ein gesondertes Gefäß. Vermeiden Sie es auf jeden Fall die Maske auf Oberflächen wie Tischen oder Anrichten abzulegen.

Waschen Sie getragene Masken in der Waschmaschine mit einem Vollwaschmittel bei 60 Grad. Das Transportgefäß können Sie in der Spülmaschine oder mit einem fettlösendem Spülmittel reinigen.

 

Helfen diese Masken wirklich was?

Ja, nach derzeitigem Stand dient eine Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung, die Mund und Nase vollständig und sicher abdeckt, dem gegenseitigen Schutz, wenn der Mindestabstand nicht durchgehend sichergestellt werden kann. Siehe auch die Aussagen auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts. Abstandsregeln sollten jedoch auch beim Tragen einer Maske oder  Mund-Nasen-Bedeckung wo immer möglich eingehalten werden.

Informationen des Robert Koch-Instituts zum Thema

NDR Info, Corona-Virus Update mit Professor Drosten: Masken können andere schützen

 

Führt eine Maskenpflicht zu erhöhter Sorglosigkeit/falscher Sicherheit bei den Menschen?

 

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Die Maskenpflicht soll dazu beitragen, die Infektionen in der Bevölkerung zu verringern und damit einem Wiederansteigen der Infektionszahlen bei Lockerungen der bisherigen Eindämmungsmaßnahmen gegen das Coronavirus entgegenwirken. Sie ist ein Baustein vieler Maßnahmen bei der Bekämpfung des Virus' und ein Beitrag, den jede und jeder leisten kann. Die übrigen Vorgaben, insbesondere zum Abstandhalten gelten dennoch weiterhin. Die Landesregierung informiert zu dem Thema und wird auch mit einer breiten Kampagne darüber aufklären.

 

Sind Masken nicht eher Virenschleudern?

Wenn jede und jeder die Regeln zum ordnungsgemäßen Gebrauch, insbesondere zum richtigen Reinigen bzw. Austausch der Alltagsmasken und Mund-Nasen-Bedeckungen einhält, ist eine zusätzliche Ausbreitung von Viren durch die Masken nicht zu erwarten.

 

Wie stellt man sicher, dass man die Maske richtig trägt?

Wir haben hier die wichtigsten Inforamtionen für Sie zusammengefasst.

Lehnt nicht auch Professor Drosten Masken ab?

Alltagsmasken können dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs etwa beim Husten zu reduzieren und das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen sichtbar zu unterstützen. Auf diese Weise kann jede und jeder durch das Maskentragen einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten. Herr Professor Drosten hat sich in der Tat im Januar noch ablehnend zum Thema Masken geäußert. Inzwischen hat er seine Meinung aber auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Thema revidiert. Er spricht über die Hintergründe in der Folge 19 des Coronavirus-Update Podcast von NDR Info.

 

Die WHO hält die Maske nicht für sinnvoll, wieso kommt sie dennoch?

Klar ist, ein Mundschutz allein hilft nicht gegen Ansteckung. Es geht immer um die Kombination aus Abstandhalten, Hygieneregeln beachten und Mund-Nasen-Schutz tragen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) leisten die Masken sehr wohl einen Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des Virus: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten etwa am Arbeitsplatz oder der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wie in Geschäften oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen.“

Im Übrigen haben auch US-Wissenschaftler in Experimenten die Wirksamkeit eines Mundschutzes demonstriert.

Jede Maßnahme die hilft, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, ist wichtig. In Jena beispielsweise, wo schon länger eine Maskenpflicht besteht, gab es seitdem keine Neuinfektionen mehr. Auch Südkorea fährt mit dieser Strategie erfolgreich.

 

SWR 3: Faktencheck zum Mund-Nasen-Schutz

Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Mund-Nasen-Schutz

 

Warum kommt die Maskenpflicht erst jetzt und nicht schon als die Infektionszahlen höher waren?

Die Maskenpflicht begleitet die schrittweise Lockerung der bisherigen Einschränkungen im öffentlichen Leben und kann dazu beitragen, die Gefahr eines Wiederanstiegs der Infektionen zu vermindern. Sie gilt dort, wo der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann. Die geltenden Abstands- und Hygieneregeln sind im Übrigen weiterhin strikt einzuhalten.

 

Ist das Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Verkehr notwendig?

Ja, im öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV), also etwa in Bussen und Bahnen sowie auf den Bus- und Bahnsteigen, ist das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Fahrten im Gelegenheitsverkehr, etwa Taxifahrten oder privat organisierten Fahrgemeinschaften, zum Beispiel zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.

Die Landesregierung ist sich in diesem Kontext bewusst, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern in den Fahrzeugen und an den Haltestellen des ÖPNV häufig nicht eingehalten werden kann. Umso wichtiger ist daher das konsequente Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Muss man in der Bank oder Postfiliale eine Maske tragen?

Nur, wenn dort auch der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, wie etwa regelmäßig in Postfilialen.

 

Hinweisschild für Läden zur Maskenpflicht (PDF)

 

 

Gilt die Maskenpflicht auch für Wochenmärkte, Baumärkte, Fahrrad- und Kfz-Händler?

Die Maskenpflicht gilt nicht für Wochenmärkte, da diese nicht in Verkaufsräumen von Ladengeschäften stattfinden. Ansonsten gilt in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren die Maskenpflicht. Unabhängig davon ist es grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

 

Hinweisschild für Läden zur Maskenpflicht (PDF)

 

Müssen Ladenbesitzer die Maskenpflicht durchsetzen?

Die Maskenpflicht richtet sich primär an die Einzelperson, also die Kundin oder den Kunden. Grundsätzlich überwachen die Ortspolizeibehörden die Einhaltung der Maskenpflicht mit Unterstützung der Polizei.

Allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden. 

Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann.

 

Hinweisschild für Läden zur Maskenpflicht (PDF)

 

Muss man am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Wenn ja, bei welchen Tätigkeiten/Berufen?

Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren. Bitte beachten Sie dazu den Punkt „Müssen Beschäftigte während Ihrer Schicht durchgängig eine Maske tragen?.

Ungeachtet dessen ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Davon unberührt bleiben die Anforderungen des Arbeitsschutzes.

 

Müssen Beschäftigte während ihrer Schicht durchgängig eine Maske tragen?

Ja, solange sie sich in Räumen mit Kundenverkehr befinden und wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas. Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.

Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie insbesondere Trennvorrichtungen.

 

Hinweisschild für Läden zur Maskenpflicht (PDF)

 

Gibt es eine Maskenpflicht im Unterricht?

Die ab dem 27. April in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dennoch eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen. Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht jedoch ebenfalls die Maskenpflicht.

 

Gilt die Maskenpflicht auch beim Arztbesuch, etwa im Wartezimmer?

Es ist sehr zu empfehlen auch im Wartezimmer eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand zu anderen Patienten nicht sicher eingehalten werden kann. Eine Pflicht nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg besteht jedoch nicht.

 

Besteht ein Konflikt mit dem Vermummungsverbot auf Versammlungen?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Versammlungsteilnehmers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Versammlungsteilnehmer elementar ist. Soweit sich die Bedeckung auf den Mund-Nasen-Schutz beschränkt und die Augen- und Stirn-Partie deutlich erkennbar sind, ist während der Gültigkeit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Tatbestand des Paragrafen 17a Absatz 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz nicht erfüllt und es liegt damit auch kein Verstoß vor.

 

Müssen Kinder Masken tragen? Ab welchem Alter?

Ab dem sechsten Geburtstag besteht für Kinder Maskenpflicht.

 

Sind Masken für Kinder gefährlich?

Es gibt im Netz Gerüchte, dass sich unter Atemmasken sich schädliches Kohlendioxid (CO2) sammle, das gerade bei Kindern zu Atemlähmungen führen könne.

Atemmasken sind jedoch viel zur grobmaschig, als das sie CO2 zurückhalten könnten. Selbst Masken der höchsten Schutzklasse FFP3 können lediglich Partikel bis zur Größe von sind 0,0006 Millimeter, zurückhalten. Ein Kohlendioxid-Molekül hat jedoch einen Durchmesser von 0,000000324 Millimeter. Es ist also 2.000 Mal kleiner und kann deshalb ungehindert durch die Maske entweichen. Zudem kann sich nur sehr wenig Luft unter der Maske sammeln, so dass sie ständig ausgetauscht wird.

 

Mehr zu dem Thema finden Sie beim Faktenfinder der ARD Tagesschau

 

 

Gibt es gesundheitliche Ausnahmen und Ausnahmen für Menschen mit Behinderung?

Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen.

Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.

Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.

 

Dürfen Bus- und Taxifahrer/innen eine Maske tragen?

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Busfahrerinnen und Busfahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.

Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.

Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.

Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.

 

Besteht ein Konflikt mit dem Verhüllungsverbot, etwa im Straßenverkehr?

Das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Sofern die Maske sich nur auf Mund und Nase beschränkt, aber die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), wird dies nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.

 

Gelten Motorradhelme als Maske?

Nein, denn Voraussetzung ist eine vollständige und sichere Abdeckung von Mund und Nase. Motorradhelme erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

 

Muss ich Strafe zahlen, wenn ich keine Maske trage?

Die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab dem 27. April 2020. In einer einwöchigen Übergangsphase sind keine Strafen vorgesehen, damit sich alle auf die neue Praxis einstellen können. Ab 4. Mai 2020 ist vorgesehen, ein Bußgeld zu erheben, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird.

 

Muss ich eine Maske tragen, wenn ich bereits von Covid-19 wieder genesen bin?

Die Maskenpflicht gilt für alle. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.

 

Wie ist die Maskenpflicht mit dem Gesetz vereinbar?

 Die Maskenpflicht beruht auf §§ 32 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

 

Wie lange wird die Maskenpflicht voraussichtlich gelten?

Das kann man heute noch nicht sagen und hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Landesregierung überprüft die getroffenen Maßnahmen permanent und entscheidet auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens.

 

Fragen und Antworten zum Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft, also in einem Haushalt miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Regelung.

 

Brauche ich für Fahrten zum Arbeitsplatz einen Passierschein?

Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangsperre. Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind erlaubt. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Wegstrecke aber, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder den im Haushalt lebenden Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt sind.

 

Darf man umziehen und dürfen einem Freunde und Familie dabei helfen?

Wohnungswechsel und Umzüge sind weiterhin erlaubt. Beachten Sie jedoch, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet ist. Vermeiden Sie bitte in jedem Fall, dass zu viele Menschen zusammenkommen. Die Arbeit von Umzugsunternehmen kann ganz normal stattfinden.

 

Darf man seine Partnerin/seinen Partner besuchen

Ja, Besuche bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder Partnerinnen und Partnern sind selbstverständlich erlaubt.

 

Besuchsrecht von Kindern bei getrennt lebenden Eltern

Ja, Besuche bei Verwandten, die in gerade Linie verwandt sind (beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) sind selbstverständlich erlaubt.

 

Darf ich bei pflegebedürftigen Angehörigen nach dem Rechten schauen?

Grundsätzlich ja, Besuche bei Angehörigen im privaten Umfeld bzw. „nach dem Rechten schauen“ sind erlaubt (§ 3 Absatz 3 Corona-Verordnung). Beachten Sie bitte gerade bei pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Pflege die Hygienevorgaben und halten Sie auch hier so gut es geht Abstand!

 

Sind notwendige Arztbesuche, Physiotherapietermine etc. möglich?

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung muss aufrechterhalten werden und sollte beim Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation auch weiter angeboten werden. Es besteht die Möglichkeit, nicht dringend notwendige Behandlungen auf spätere Termine zu verschieben, hier gilt es im Einzelfall zu entscheiden. Gruppentermine sollten unbedingt abgesagt werden. Die üblichen hygienischen Maßnahmen sind einzuhalten. Termine für Risikopatienten und für Patienten mit Atemwegserkrankungen sollten abgesagt werden.

 

Kann ich mein neues Auto abholen zum TÜV oder in die Werkstatt fahren

Sie können weiterhin notwendige Besorgungen machen. Achten Sie aber stets darauf, dass zu anderen Menschen oder Menschengruppen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden sollte.

 

Darf ich Älteren bei ihren Besorgungen helfen?

Besorgungsgänge für andere, insbesondere Ältere und Hilfsbedürftige sind erlaubt. Vermeiden Sie aber, soweit möglich, direkten Kontakt mit anderen Personen. Bedenken Sie, dass gerade Ältere besonders gefährdet sind!

 

Darf ich in meinen Schrebergarten oder aufs Stückle gehen?

Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangsperre. Fahrten zum Schrebergarten und Stückle sind erlaubt. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Wegstrecke aber, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder den im Haushalt lebenden Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt sind.

 

Darf ich als Freiberufler zu Terminen fahren?

Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangssperre. Fahrten im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sind daher weiterhin erlaubt. Beachten Sie aber stets, dass soweit möglich zu anderen Menschen oder Menschengruppen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden sollte.

 

Darf ich als Außendienstler zum Termin fahren?

Dienstfahrten sind erlaubt. Beachten Sie aber stets, dass soweit möglich zu anderen Menschen oder Menschengruppen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden sollte.

 

Darf ich zu meinem Hobbyraum oder Hobbywerkstatt fahren?

Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangssperre. Fahrten zum Hobbyraum oder zur Werkstatt sind erlaubt. Beachten Sie aber auf dem Weg dorthin, dass zu anderen Menschen oder Menschengruppen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden muss (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung).

 

Darf ich draußen Sport machen?

Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangsperre. Sport im Freien ist weiterhin erlaubt. Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren Person oder den im Haushalt lebenden Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt sind.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Lockerung der Verordnung

 

Wie ist der Fahrplan?

Am 15. April 2020 haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie geeinigt. Auf dieser Grundlage regelt in Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und zur Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geschlossen bleiben bzw. geöffnet werden können. Diese Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020.

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werden sich rechtzeitig vorher mit der Bundeskanzlerin über das weitere Vorgehen nach dem 3. Mai verständigen.

Die Coronaverordnung wurde am Freitag, den 17. April 2020 angepasst. Sie tritt am 18. April 2020 in Kraft. Einzelne Regelungen, wie die Öffnung der kleineren Läden gelten ab Montag, den 20. April 2020.

 

Warum ist das alles immer so kurzfristig?

Wir beginnen gerade damit, die Gesellschaft und die Wirtschaft vorsichtig und Schritt für Schritt wieder zu öffnen. Wie sich das auf die Zahl der Infizierten auswirkt, können wir immer erst zwei bis drei Wochen später sagen. Solange dauert es von einer möglichen Ansteckung bis zum Niederschlag in der Statistik. Wir wissen nach wie vor noch zu wenig über das Virus und seine Ausbreitung. Wir müssen also erst einmal abwarten, wie sich die ersten kleinen Lockerungsschritte auswirken, bevor wir über die nächsten Maßnahmen entscheiden. So stellen wir sicher, dass die Zahlen nicht wieder stark ansteigen und wir das gesamte Land wieder herunterfahren müssen. Denn das will niemand. Wenn wir alles zu schnell wieder öffnen, gehen wir ein zu hohes Risiko ein.

 

Warum dürfen nur Läden mit einer Verkaufsfläche bis 800 m² öffnen?

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 16. April  mit der Bundeskanzlerin auf eine stufenweise Lockerung verständigt. Die Rückkehr zur gesellschaftlichen Normalität muss mit Bedacht erfolgen, denn oberste Priorität hat weiter der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Eine neue Infektionswelle durch zu schnelles Vorgehen und damit eine Überlastung des Gesundheitswesens gilt es zu verhindern. Deswegen erfolgt auch die Öffnung von Geschäften schrittweise.

Stufenweise heißt, dass eben nicht alle Läden sofort wieder aufmachen können. Es geht ja gerade darum, dass es zu riskant ist, wenn jetzt plötzlich alle wieder in die Fußgängerzonen und in die öffentlichen Verkehrsmittel strömen. Natürlich ist es ganz knifflig, zu entscheiden, anhand welcher Kriterien nun eine Öffnung möglich sein soll. Klar ist, dass die Hygienevorgaben einzuhalten sind.

Wir haben uns auf die 800 Quadratmeter als Anknüpfungspunkt geeinigt, weil alles darüber als großflächiger Einzelhandel gilt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Baunutzungsverordnung. Großflächiger Einzelhandel wie Kaufhäuser und große Ladengeschäfte ziehen üblicherweise mehr Menschen an. Deshalb dürfen zunächst nur die kleineren Läden öffnen.

 

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

 

Darf ich Verkaufsfläche abtrennen um auf 800 m² zu kommen?

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung nach § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung ist die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens von § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung zu berücksichtigen. Größere Geschäfte können einzelne Bereiche bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und diese abgetrennte Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Verkaufsflächen dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein. Die sonstigen Hygiene- und Abstandsregeln für den Einzelhandel sind zu beachten.

 

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

 

Dürfen Läden in Einkaufszentren und Outlets öffnen?

Auch in Einkaufszentren und Outlets gilt die Regelung, dass einzelne Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen dürfen.

 

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

 

Was gilt für Veranstaltungen?

In Baden-Württemberg ändert sich bezüglich des Veranstaltungsverbots bis zum 3. Mai 2020 zunächst nichts. Sämtliche Veranstaltungen bleiben untersagt. Ausnahmen gibt es weiter nur wenn sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen dienen.

Die Kontaktbeschränkungen bleiben ebenfalls unverändert. Das heißt, im öffentlichen Raum darf man weiterhin nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unterwegs sein. Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als fünf Personen bleiben grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind unter anderem in gerader Linie Verwandte.

Darüber hinaus haben sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin geeinigt, dass Großveranstaltungen bis mindestens Ende August 2020 verboten bleiben sollen.

 

Was ist eine Großveranstaltung?

Hier gibt es noch keine präzise Festlegung. Ganz sicher ist, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden darunter fallen. Das bedeutet, dass große Konzerte, Festivals, Volksfeste von dem Verbot erfasst sind. Derzeit gilt noch ein grundsätzliches Veranstaltungsverbot bis zum 3. Mai 2020.

 

Wann dürfen Hochzeiten, Familienfeiern etc. wieder stattfinden?

Die bestehenden Regelungen gelten bis zum 3. Mai 2020. Eine Aussage dazu, wie es danach aussieht, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wir beginnen gerade damit, die Gesellschaft und die Wirtschaft vorsichtig und Schritt für Schritt wieder zu öffnen. Wie sich das auf die Zahl der Infizierten auswirkt, können wir immer erst zwei bis drei Wochen später sagen. Solange dauert es von einer möglichen Ansteckung bis zum Niederschlag in der Statistik. Wir wissen nach wie vor noch zu wenig über das Virus und seine Ausbreitung. Klar ist, dass Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt werden sollen.

 

Warum dürfen Kosmetik- und Nagelstudios noch nicht öffnen?

Bei der Entscheidung welche Geschäfte im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens zuerst geöffnet werden, spielt die Frage eine wichtige Rolle, in wieweit sie jeweils zur Deckung des Grundbedarfs von Bürgerinnen und Bürgern beitragen, der anderweitig nicht gedeckt werden kann. Der Gang zum Friseur gehört für weite Teile der Bevölkerung zum Grundbedarf.

 

Wie sehen die Hygiene-Vorschriften für Frisöre aus?

Für die Friseure gibt es mit dem Beschluss vom 16. April 2020 die Perspektive, dass sie unter strengen Hygienevorgaben ab dem 4. Mai 2020 öffnen dürfen. Das Wirtschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium und unter Einbeziehung des Fachverbands Friseure und Kosmetik ein Hygienekonzept für Friseure erarbeiten. Sobald es verfügbar ist, wird es hier selbstverständlich veröffentlicht.

 

Erstattung Kitagebühren bei längeren Schließungen

Über die Erstattung von Kitagebühren entscheiden die Träger der Kindertagesstätten. Die 100 Millionen Euro Soforthilfe des Landes ist für die Monate März und April vorgesehen gewesen. Land und Kommunale Spitzenverbände sind zu diesen Fragen weiterhin im Gespräch.

 

Wie lange bleiben die Kindergärten zu?

Das steht im Augenblick noch nicht fest und wird unter anderem vom weiteren Infektionsgeschehen und von weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängen. Im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen können kleine Kinder sich noch nicht richtig an die Abstands- und Hygieneregeln halten. Deshalb wäre eben im Kindergarten oder in den unteren Grundschulklassen das Infektionsrisiko besonders hoch. Daher haben wir entschieden, dass wir die Kitas zum jetzigen Zeitpunkt nicht regulär öffnen können.

 

Wann und wie wird die Notbetreuung ausgeweitet?

Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen erhalten wir weiter aufrecht und weiten sie aus: Schüler der siebten Klasse werden in die Notbetreuung mit einbezogen. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen. 

Diese Schritte sind notwendig, wenn in den kommenden Wochen das wirtschaftliche Leben wieder hochgefahren werden soll und somit mehr Menschen wieder in einem Präsenzbetrieb arbeiten werden. Hierzu werden aktuell die konkreten Regelungen ausgearbeitet. Sobald die Regelungen feststehen, werden Sie hier veröffentlicht.

 

Wie soll ich die Kinderbetreuung organisieren?

Es gilt weiterhin, dass die Kontakte auch im privaten Bereich auf das absolut Notwendige reduziert werden müssen. Daher soll eine gegenseitige Betreuung von Kindern im privaten Rahmen nicht erfolgen.

Der Bund hat im Infektionsschutzgesetz die Entschädigungsregelungen erweitert auf Fälle, die wegen fehlender Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden.

 

Dürfen sich Kinder zum Spielen treffen?

Es gilt weiterhin, dass die Kontakte auch im privaten Bereich auf das absolut Notwendige reduziert werden müssen. Wo immer möglich soll ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden. Das gilt leider auch für Kinder.

 

Private Schulungen und Fortbildungen

Private Bildungseinrichtungen wie Qualifikationsmaßnahmen, Umschulungen, Meisterschulen, Fahrschulen etc. dürfen vorerst nicht wieder öffnen. Die Erstattung von Zahlungen auf Grundlage privatrechtlicher Verträge richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verträge.

 

Wann öffnen Sport- und Freizeiteinrichtungen?

Zunächst bleiben auch Sport- und Freizeiteinrichtungen bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Das betrifft vor allem:

Schwimmbäder jeder Art

Sportplätze, inklusive Tennis- und Golfplätze

Fitnessstudios

Ferienparks

Freizeitparks

Spielplätze

Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks

 

Warum bleiben Gaststätten geschlossen?

Die Rückkehr zur gesellschaftlichen Normalität muss mit Bedacht erfolgen, denn oberste Priorität hat weiter der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Eine neue Infektionswelle durch zu schnelles Vorgehen und damit eine Überlastung des Gesundheitswesens gilt es zu verhindern.

Deswegen ist eine Öffnung von Gaststätten derzeit noch nicht möglich. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten und Eisdielen ist gestattet, wobei die Hygienevorgaben einzuhalten sind.

Die Schließung von Gaststätten gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden sich rechtzeitig vorher auf Grundlage der dann aktuellen Lage über das weitere Vorgehen verständigen.

 

Darf ich in den Urlaub fahren?

In Baden-Württemberg gibt es keine Ausgangssperre. Es wird allerdings weiterhin dringend darum gebeten, derzeit von privaten Reisen und Besuchen von Verwandten sowie überregionalen Ausflügen abzusehen. Grundsätzlich ist die gewerbliche Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Das Auswärtige Amt warnt vor warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und der weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.

 

Warum sind die Grenzen zur Schweiz zu?

In Deutschland trifft diese Entscheidung der Bund. Die Maßnahmen an den Grenzen werden so gestaltet, dass sie wirksam und verhältnismäßig sind. Die vorübergehende Wiedereinführung von stationären Grenzkontrollen konzentriert sich auf Grenzen, an denen dies besonders erforderlich erscheint. Dort wo in Deutschland keine stationären Grenzkontrollen durchgeführt werden, finden entlang des Grenzgebietes verstärkte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen statt.

Wir verstehen die Lage, wenn Menschen Ihre Partnerinnen und Partner oder Ihre Kinder, die in der Schweiz leben nicht sehen können. Daher hat Innenminister Thomas Strobl diese Woche in der Konferenz aller Innenminister von Bund und Ländern dringend darum gebeten, dass die Bundesregierung entsprechende Lockerungen zulässt. Minister Strobl hat Bundesinnenminister Horst Seehofer auch in einem Brief persönlich die Lage erläutert: Ehe- und Lebenspartner und erst recht eigene Kinder zu treffen, das ist ein triftiger Grund für eine Einreise nach Deutschland. Die Landesregierung hofft, dass sich der Bund bald äußert.

 

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