Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –
(SGB IX)
– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch
Inhaltsübersicht
Teil 1 Regelungen für behinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§1 Selbstbestimmung und Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft .................................... 14
§2 Behinderung .............................................................. 14
§3 Vorrang von Prävention ............................................. 15
§4 Leistungen zur Teilhabe ............................................. 15
§5 Leistungsgruppen ...................................................... 16
§6 Rehabilitationsträger .................................................. 16
§7 Vorbehalt abweichender Regelungen .......................... 17
§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe ......................... 17
§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten .... 18
§10 Koordinierung der Leistungen .................................... 19
§11 Zusammenwirken der Leistungen .............................. 20
§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger .................. 20
5
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
§13 Gemeinsame Empfehlungen ...................................... 21
§14 Zuständigkeitsklärung ................................................ 24
§15 Erstattung selbst beschaffter Leistungen ..................... 26
§16 Verordnungsermächtigung ......................................... 27
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
§17 Ausführung von Leistungen ....................................... 29
§18 Leistungsort ............................................................... 29
§19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen .................. 30
§20 Qualitätssicherung ..................................................... 31
§21 Verträge mit Leistungserbringern ................................ 32
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
§22 Aufgaben ................................................................... 34
§23 Servicestellen ............................................................ 35
§24 Bericht ...................................................................... 36
§25 Verordnungsermächtigung ......................................... 37
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation .............. 38
§27 Krankenbehandlung und Rehabilitation ...................... 39
§28 Stufenweise Wiedereingliederung .............................. 40
§29 Förderung der Selbsthilfe ........................................... 40
§30 Früherkennung und Frühförderung ............................ 40
§31 Hilfsmittel ................................................................. 41
§32 Verordnungsermächtigungen ..................................... 42
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ................... 44
§34 Leistungen an Arbeitgeber ......................................... 47
§35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation .............. 49
SGB IX
6
§36 Rechtsstellung der Teilnehmenden ............................. 50
§37 Dauer von Leistungen ................................................ 50
§38 Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit ..................... 50
§39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ... 51
§40 Leistungen im Eingangsverfahren
und im Berufsbildungsbereich .................................... 51
§41 Leistungen im Arbeitsbereich ..................................... 52
§42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten
für behinderte Menschen ........................................... 54
§43 Arbeitsförderungsgeld ................................................ 54
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere
ergänzende Leistungen
§44 Ergänzende Leistungen .............................................. 56
§45 Leistungen zum Lebensunterhalt ............................... 57
§46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds ................ 59
§47 Berechnung des Regelentgelts .................................... 60
§48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen ....................... 62
§49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage ........................ 62
§50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen ....................... 63
§51 Weiterzahlung der Leistungen .................................... 63
§52 Einkommensanrechnung ........................................... 65
§53 Reisekosten ............................................................... 66
§54 Haushalts- oder Betriebshilfe
und Kinderbetreuungskosten ..................................... 67
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft
§55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft ............................................................ 69
Inhalt
7
§56 Heilpädagogische Leistungen ..................................... 70
§57 Förderung der Verständigung ..................................... 70
§58 Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und
kulturellen Leben ....................................................... 70
§59 Verordnungsermächtigung ......................................... 71
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
§60 Pflichten Personensorgeberechtigter ........................... 72
§61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen .......... 72
§62 Landesärzte ............................................................... 73
Titel 2 Klagerecht der Verbände
§63 Klagerecht der Verbände ............................................ 74
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
§64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen ............ 74
§65 Verfahren des Beirats ................................................. 76
§66 Berichte über die Lage behinderter Menschen
und die Entwicklung ihrer Teilhabe ............................ 76
§67 Verordnungsermächtigung ......................................... 77
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
§68 Geltungsbereich ........................................................ 78
§69 Feststellung der Behinderung, Ausweise ..................... 78
§70 Verordnungsermächtigung ......................................... 80
SGB IX
8
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen .................................... 81
§72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen ................................................................. 82
§73 Begriff des Arbeitsplatzes ........................................... 83
§74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl ................................... 84
§75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der
Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ... 85
§76 Mehrfachanrechnung ................................................ 85
§77 Ausgleichsabgabe ....................................................... 86
§78 Ausgleichsfonds ......................................................... 89
§79 Verordnungsermächtigungen ..................................... 90
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der
schwerbehinderten Menschen
§80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt
für Arbeit und den Integrationsämtern ............ 92
§81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen .................................... 94
§82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber ........ 98
§83 Integrationsvereinbarung ........................................... 98
§84 Prävention ................................................................. 99
Kapitel 4 Kündigungsschutz
§85 Erfordernis der Zustimmung ...................................... 100
§86 Kündigungsfrist ......................................................... 100
§87 Antragsverfahren ....................................................... 100
§88 Entscheidung des Integrationsamtes ........................... 100
Inhalt
9
§89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung ............ 101
§90 Ausnahmen ............................................................... 102
§91 Außerordentliche Kündigung ..................................... 103
§92 Erweiterter Beendigungsschutz .................................. 104
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltsund
Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,
Beauftragter des Arbeitgebers
§93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrates ................................ 105
§94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 105
§95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ............... 108
§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen
der schwerbehinderten Menschen .............. 111
§97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und
Hauptschwerbehindertenvertretung ........................... 113
§98 Beauftragter des Arbeitgebers ..................................... 116
§99 Zusammenarbeit ........................................................ 116
§100 Verordnungsermächtigung ......................................... 116
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der
Bundesanstalt für Arbeit ............................................ 117
§102 Aufgaben des Integrationsamtes .................................. 117
§103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt ............................................ 120
§104 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ....................... 121
§105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei der Bundesanstalt für Arbeit ................................. 124
SGB IX
10
§106 Gemeinsame Vorschriften .......................................... 125
§107 Übertragung von Aufgaben ........................................ 125
§108 Verordnungsermächtigung ......................................... 126
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
§109 Begriff und Personenkreis .......................................... 127
§110 Aufgaben ................................................................... 128
§111 Beauftragung und Verantwortlichkeit ......................... 129
§112 Fachliche Anforderungen ........................................... 130
§113 Finanzielle Leistungen ............................................... 131
§114 Ergebnisbeobachtung ................................................. 131
§115 Verordnungsermächtigung ......................................... 132
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
und gleichgestellter behinderter Menschen
§116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen ..... 133
§117 Entziehung der besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen ..................................... 134
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
§118 Widerspruch .............................................................. 135
§119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ........ 135
§120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt .......... 136
§121 Verfahrensvorschriften ............................................... 138
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
§122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen ................ 139
§123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................................ 139
Inhalt
11
§124 Mehrarbeit ................................................................ 139
§125 Zusatzurlaub ............................................................. 139
§126 Nachteilsausgleich ..................................................... 140
§127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in
Heimarbeit ................................................................ 140
§128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter
und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen .............. 142
§129 Unabhängige Tätigkeit ............................................... 142
§130 Geheimhaltungspflicht ............................................... 143
§131 Statistik ..................................................................... 144
Kapitel 11 Integrationsprojekte
§132 Begriff und Personenkreis .......................................... 145
§133 Aufgaben ................................................................... 146
§134 Finanzielle Leistungen ............................................... 146
§135 Verordnungsermächtigung ......................................... 146
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
§136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen ................................................ 147
§137 Aufnahme in die Werkstätten für
behinderte Menschen ................................................ 148
§138 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt
behinderter Menschen ............................................... 149
§139 Mitwirkung ............................................................... 149
§140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 150
§141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ..... 151
§142 Anerkennungsverfahren ............................................. 152
§143 Blindenwerkstätten .................................................... 152
§144 Verordnungsermächtigungen ..................................... 152
SGB IX
12
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung
schwerbehinderter Menschen im
öffentlichen Personenverkehr
§145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung
der Fahrgeldausfälle ................................................... 154
§146 Persönliche Voraussetzungen ..................................... 156
§147 Nah- und Fernverkehr ............................................... 157
§148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr .......... 159
§149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr .......... 160
§150 Erstattungsverfahren .................................................. 161
§151 Kostentragung ........................................................... 163
§152 Einnahmen aus Wertmarken ...................................... 164
§153 Erfassung der Ausweise ............................................. 165
§154 Verordnungsermächtigungen ..................................... 166
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§155 Strafvorschriften ........................................................ 167
§156 Bußgeldvorschriften ................................................... 167
§157 Stadtstaatenklausel .................................................... 168
§158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ...... 169
§159 Übergangsregelung .................................................... 170
§160 Überprüfungsregelung ............................................... 171
Inhalt
13
Teil 1 Regelungen für behinderte und von
Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten
Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung
und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von
Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
§2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn
bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
14
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen
behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger
als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte
behinderte Menschen).
§3 Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt
einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden
wird.
§4 Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen,
um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung
zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer
Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen
zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und
Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst
selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
SGB IX · §§ 1–4
15
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in
Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für
die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften
neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen
die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften
nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und
in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst
nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte
Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder
nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit
nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden
behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung
und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten
intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
§5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
§6 Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)
können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach §5 Nr. 1
und 3,
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach §5 Nr. 2 und 3,
Teil 1 · Kapitel 1
16
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen
nach §5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen
nach §5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte
für Leistungen nach §5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach §5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach §5
Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach §5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig
und eigenverantwortlich wahr.
§7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur
Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur
Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen.
§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen
wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer
drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig
von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen
zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen,
die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder vor-
SGB IX · §§ 5–8
17
aussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.
Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur
Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung
der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen
der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die
persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten
Rücksicht genommen; im Übrigen gilt §33 des
Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter
und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den
besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen
auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten
als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen
hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich
zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für
die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten
dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen
des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten
möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher
Teil 1 · Kapitel 1
18
Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der
Leistungsberechtigten.
§10 Koordinierung der Leistungen
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder
mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach §14
leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten
Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung
mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen
Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen
feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos
ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem
Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den
Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalls die den Zielen der §§1 und 4 Abs. 1 entsprechende
umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,
wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger
durchgehend das Verfahren entsprechend dem
jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche
Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben
und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter
in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte
Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von
einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung
getragen.
SGB IX · §§ 9–10
19
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs
bleiben unberührt.
§11 Zusammenwirken der Leistungen
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger
gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach
ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für Arbeit
nach §38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird
mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger
unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung
eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger
verantwortlich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos,
zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung
einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§1 und 4 genannten Zielen geleistet
wird,
Teil 1 · Kapitel 1
20
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen
durchgeführt werden sowie
5. Prävention entsprechend dem in §3 genannten Ziel geleistet
wird.
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen
Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter
Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§13 Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
zur Sicherung der Zusammenarbeit nach §12 Abs. 1 gemeinsame
Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach §3 geeignet sind, um den Eintritt
einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische
Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser
Maßnahmen,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen
Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten
werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung
von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall
anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen
schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in
§14 bestimmten Verfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen
Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
SGB IX · §§ 11–13
21
5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern
koordiniert werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation,
Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten
und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zum Lebensunterhalt (§45) untereinander
und von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit
für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen
besteht,
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt
oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung
und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden
sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten,
Arbeitgebern und den in §83 genannten Vertretungen zur
möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs
voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren
Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen
Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder
sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die
nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen
werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das
Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen
sicher.
Teil 1 · Kapitel 1
22
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung
sowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarung
der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände
vertreten lassen.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden
die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über
die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter
in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen
haben, beteiligt. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen
Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können
diesen beitreten.
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände
werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen
berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter
oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen
Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage
SGB IX · § 13
23
eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten
Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs
Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte
Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände
nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage
des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen
Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Krankenund
Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte
über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional
zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
§14 Zuständigkeitsklärung
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages
bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz
für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst
die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften
Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht
zuständig ist, leitet er den Antrag u
Glossar: Erklärung von Fachbegriffen
Dieses Glossar wurde uns freundlicherweise von Michael Jendryschik zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass die Verwendung und Weiterverarbeitung nur nach vorheriger Absprache mit dem Autor gestattet ist.
Nach Anfangsbuchstaben: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Stand: 11.10.2006

A
- Accessibility
- Siehe: Zugänglichkeit.
- Achromatopsie
- Totale Farbenblindheit. Sehr seltene vererbte Erkrankung der Netzhaut. Bei Farbenblinden ist das Farbsehen durch einen Defekt der Zapfen in der Netzhaut ausgefallen. Es existieren nur die Stäbchen in der Netzhaut, die für das Schwarz-Weiß-Sehen, also das Sehen in der Dämmerung verantwortlich sind.
- Siehe auch: Zapfen.
- Anführungszeichen
- Dient der visuellen Auszeichnung von direkter Rede und Zitaten sowie zur Hervorhebung von Wortteilen, Wörtern oder Satzteilen. Im deutschen Schriftsatz werden zwei Varianten verwendet: Doppelte normale Anführungszeichen, bestehend aus doppeltem unteren Anführungszeichen (
U+201E
) und doppeltem linken Anführungszeichen (U+201C
) („foo“), sowie doppelte spitze Anführungszeichen, bestehend aus doppeltem spitzen Anführungszeichen nach rechts (U+00BB) und doppeltem spitzen Anführungszeichen nach links (U+00AB
) (sog. Guillemets: »foo«). Dazu kommen jeweils die so genannten halben Anführungszeichen (‚foo‘ und ›foo‹) für Eigennamen und Begriffsdefinitionen sowie verschachtelte Zitate. Stehen ohne Zwischenraum vor und nach dem eingeschlossenen Textabschnitt. - Anker
- Quelle und/oder Ziel eines Hyperlinks. In HTML und XHTML unter anderem durch das Element
a
repräsentiert. - Siehe auch: Hyperlink, HTML, XHTML, Element.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz)
- Nach zähem Ringen und langer Debatte trat am 18.08.2006 in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – in früheren Entwürfen auch Antidiskriminierungsgesetz (ADG) oder Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) genannt – in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz entstand in Folge einer entsprechenden EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000, die eine Umsetzung in nationales Recht bis 2003 vorsah.
- Seit Inkrafttreten tauchen in den Medien immer wieder Berichte über angeblichen Missbrauch auf (zum Beispiel
»Unternehmen klagen über Abzocker, die sich das Regelwerk zunutze machen. Für schutzbedürftige Minderheiten dagegen haben sich die Bedingungen nicht verbessert.«
Der Spiegel vom 13.11.06) Bundesregierung und Organisationen von Menschen mit Behinderungen haben dagegen weder nennenswerte Probleme in den Unternehmen noch eine Prozessflut registriert. - Im Gegenteil: So riet die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer (SPD), am 23.11.06 Menschen mit Behinderungen: Wer sich diskriminiert fühle, der solle eine Klage auf Abstellung und Schadenersatz nicht scheuen.
- Der genaue Wortlaut ist dokumentiert unter: bundesrecht.juris.de/agg/....
- Siehe auch: Behindertengleichstellungsgesetz, BITV.
- API (Application Programming Interface)
- Schnittstelle, über die ein Betriebssystem oder ein Softwaresystem anderen Programmen Routinen, Protokolle und Dienstprogramme für das Erstellen von Software zur Verfügung stellt.
- Apostroph
- Auslassungszeichen für einen oder mehrere Buchstaben und zur Markierung des Genitivs von Namen, die auf »s«, »ss«, »ß«, »tz«, »z« oder »x« enden und kein Artikelwort bei sich haben.
- Arbeitsentwurf
- Siehe: W3C-Arbeitsentwurf.
- Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz
- Am 15. November 1994 trat die neue Verfassung für das geeinte Deutschland in Kraft. In Artikel 3, Absatz 3 wurde der Satz
»Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.«
angefügt. Artikel 3 begründet nur ein Benachteiligungsverbot und kein Gleichstellungsgebot. Es bietet jedoch Schutz gegen Diskriminierung durch die öffentliche Gewalt und wirkt als Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen ein. - Ariadne-Faden, auch: Brotkrumen-Navigation (engl.: Breadcrumbs)
- Der griechischen Mythologie zufolge ein Geschenk der Prinzessin Ariadne an Theseus. Mit Hilfe des Fadens fand Theseus den Weg durch das Labyrinth, in dem sich der Minotauros befand. Bezeichnung für eine Art der Navigation auf Websites, welche die Hierarchie widerspiegelt und dem Benutzer so eine zusätzliche Orientierungshilfe bietet.
- Siehe auch: Website, Benutzer.
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
- Zeichensatz, der auf dem lateinischen Alphabet basiert, wie er im modernen Englisch und von Computern zur Darstellung von Text verwendet wird. Wird seit Ende der 1960er verwendet und ist eine 7-Bit-Codierung, benutzt also 128 Zeichen.
- Siehe auch: Zeichensatz.
- At-Regel
- Grundkonstruktion eines Style Sheets. Dient unter anderem zur Angabe, für welches Ausgabemedium Regeln gelten sollen, zum Import zusätzlicher Style Sheets oder zur Angabe der aktuellen Zeichenkodierung. Beginnt mit einem
@
-Zeichen, unmittelbar gefolgt von einem Bezeichner (z. B.@import
,@page
), und umfasst alles inklusive des nächsten Semikolons oder Deklarationsblocks. - Siehe auch: Style Sheet, Regel, Zeichenkodierung, Deklarationsblock.
- Attribut
- Paar aus einem Namen und einem (Text-)Wert, der einem Element zugeordnet wird.
- Siehe auch: Element.
- Aufgabenangemessenheit
- Grundsatz der Dialoggestaltung nach EN ISO 9241-10 (»DIN EN ISO 9241-10: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung« Berlin, Beuth-Verlag, 1996). Ein Dialog ist aufgabenangemessen, wenn er den Benutzer unterstützt, seine Arbeitsaufgabe effektiv (Effektivität) und effizient (Effizienz) zu erledigen.
- Siehe auch: Dialoggestaltung, Benutzer, Effektivität, Effizienz.
- Auslassungsstrich
- Zeigt an, dass in Zusammensetzungen oder Ableitungen einer Aufzählung ein gleicher Bestandteil ausgelassen wurde, der sinngemäß zu ergänzen ist (Groß- und Einzelhandel, Schulbücher und -hefte). Das korrekte Zeichen wäre der geschützte Bindestrich, üblich ist jedoch der gewöhnliche Bindestrich.
- Siehe auch: Bindestrich, geschützt, Bindestrich.
- Autor
- Siehe: Webautor.
B
- Phänomen, dass Benutzer oft alles innerhalb oder direkt über und unter rechteckiger Bereiche im oberen Drittel des Bildschirms übersehen, da sie dort mit einer Werbefläche rechnen.
- Siehe auch: Benutzer.
- Bar
- Siehe: Foo.
- Barrierefreiheit
- Der Begriff »Barrierefreiheit« kommt ursprünglich aus der Behindertenbewegung und bezeichnet bestimmte Qualitäten gestalteter Lebensbereiche, wodurch diese für Menschen mit Behinderung nutzbar sind.
- Die gesetzliche Definition lautet:
»Barrierefrei sind […] technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.«
(§4 BGG, näheres dazu bei www.behindertenbeauftragte.de) - Siehe: Zugänglichkeit.
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Am 1. Mai 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Kernstück des Bundesgleichstellungsgesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen. Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen
»in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe«
zu nutzen. Die soll die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Weitere Informationen bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. - Zur Erreichung dieses Ziels wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert. Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) wird als eigenständige Sprache anerkannt.
- Siehe auch: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz), BITV.
- Behinderung
- Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
- Benutzbarkeit
- Siehe: Web-Ergonomie.
- Benutzer
-
- Ein Mensch, die mit einem Benutzeragenten arbeitet, um eine Ressource anzuzeigen, anzuhören oder anderweitig zu nutzen.
- Ein Mensch, die mit einem Dialogsystem (Dialog) arbeitet.
- Siehe auch: Benutzeragent, Ressource, Dialog.
- Benutzeragent
-
auch: User Agent, Benutzerprogramm
Ein beliebiges Programm, das eine Ressource ausliest und weiterverarbeitet. Ein Benutzeragent kann eine Ressource anzeigen, sie vorlesen, ihren Ausdruck veranlassen oder es in ein anderes Format umwandeln. In den meisten Fällen ist ein einfacher Webbrowser gemeint. - Siehe auch: Ressource, Webbrowser.
- Benutzerprogramm
- Andere Übersetzung von User Agent.
- Siehe auch: Benutzeragent.
- Bindestrich
- Verbindet Wörter und andere Zeichen zu Komposita. Wird oft als Trennungsstrich verwendet.
- Siehe auch: Trennungsstrich.
- Bindestrich, geschützt
- Verbindet Wörter und andere Zeichen zu Komposita. Verhindert im Gegensatz zum einfachen Bindestrich, dass an der Bruchstelle getrennt wird.
- Siehe auch: Bindestrich.
- Bit
- Kunstwort aus binary digit, englisch für Binärziffer. Die Informationsmenge 1 Bit gibt an, welche von zwei möglichen Zuständen zutrifft, beispielsweise die Stellung eines Schalters.
- Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)
- Die BITV stellt Anforderungen und Bedingungen auf, welche behinderten Menschen, denen die Nutzung der Informationstechnik üblicherweise nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. Grundlage des barrierefreien Webdesign in Deutschland und die verbindliche Rechtsverordnung zu § 11 Behindertengleichstellungsgesetz. Der für Webentwickler relevante Teil der BITV versteckt sich in Anlage 1, welche die Anforderungen und Bedingungen aufführt, die erfüllt sein müssen, damit ein Webangebot als barrierefrei im Sinne des BGG gelten kann.
- Blaublindheit
- Seltenste Form der Dichromatopsie. Blaublinde Personen besitzen kein Farbempfinden im kurzwelligen Bereich und haben Schwierigkeiten, Blau und Grün sowie Gelbgrün und Grau voneinander zu unterscheiden.
- Siehe auch: Dichromatopsie.
- Blindheit
- Höchste Sehschärfe weniger als 1/20 und geringste Sehschärfe gleich oder besser als Nichtwahrnehmung des Lichts.
- Blocksatz
- Im Druck übliche Methode, einen Text so zu setzen, dass die Zeilen durch Erweiterung der Wortzwischenräume auf gleiche Breite gebracht werden. Für die Verwendung im World Wide Web nicht geeignet, da Worttrennung in Webbrowsern nicht ohne weiteres möglich ist und dadurch sehr große Wortzwischenräume entstehen können.
- Siehe auch: World Wide Web, Webbrowser.
- Blog
- Siehe: Weblog.
- Braillezeile
- Spezielles Ausgabegerät, das über ein taktiles Display mit in den meisten Fällen acht beweglichen Stiften Punktemuster entsprechend dem Braille-Alphabet ausgibt. Auf diese Weise werden blinde Benutzer in die Lage versetzt, selbstständig am Computer zu arbeiten. Braillezeilen werden oftmals in Kombination mit einem Screenreader verwendet.
- Siehe auch: Benutzer.
- Siehe: Ariadne-Faden.
- Browser
- Siehe: Webbrowser.
- Browser-Style Sheet
- Wird von Webbrowsern vor allen anderen Style Sheets für ein Dokument angewendet. Sollte die Elemente so präsentieren, dass sie den allgemeinen Darstellungserwartungen für die Dokumentsprache entsprechen (z. B. wird ein Element
em
in HTML bei visuellen Browsern unter Verwendung einer kursiven Schrift dargestellt). Kann durch Style Sheets des Benutzers oder des Webautoren überschrieben werden. - Siehe auch: Webbrowser, Style Sheet, Dokument, Element, HTML, Benutzer, Webautor.
- Bug
- Begriff für Softwarefehler.
- Bugfix
- Bezeichnung für das Beheben oder einen Patch zum Beheben eines Softwarefehlers.
C
- Camino
- Ein auf Mozilla basierender Webbrowser für Mac OS X. Vormals unter dem Namen Chimera bekannt.
- Siehe auch: Mozilla, Webbrowser.
- CAPTCHA
- Bei einem CAPTCHA handelt es sich um ein Bild, das eine Folge zufällig ausgewählter Buchstaben oder Ziffern zeigt. Die Buchstaben bzw. Ziffern werden durch Verzerrung oder die Darstellung vor einem komplizierten Hintergrund absichtlich schwer lesbar gemacht. Die Zeichen auf dem CAPTCHA müssen vom Benutzer erkannt und in der richtigen Reihenfolge in ein Eingabefeld auf der Webseite geschrieben werden. Ohne alternative Möglichkeiten sind diese nicht barrierefrei.
- Siehe auch: Grafische Zugangscodes sperren Internetnutzer aus.
- CDATA-Abschnitt
-
Character Data
Wird in XML-Dokumenten dazu verwendet, dem Parser mitzuteilen, dass kein Markup folgt, sondern normaler Text. Enthaltene Markup-Zeichen werden vom Parser ignoriert. - Siehe auch: XML, Dokument, Parser, Markup, Zeichen.
- CERN (Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire)
- Forschungszentrum für Teilchenphysik in der Nähe von Genf. Tim Berners-Lee erfand während seiner Arbeit am CERN das World Wide Web.
(http://www.cern.ch) - Siehe auch: World Wide Web.
- Client
- Programm, das den Dienst eines anders Programms nutzt, z. B. ein Webbrowser, ein Editor oder ein Suchroboter.
- Siehe auch: Server, Webbrowser, Suchroboter.
- CMS (Content Management System)
- Softwaresystem für das Administrieren von Webinhalten mit Unterstützung des Erstellungsprozesses basierend auf der Trennung von Inhalten und Struktur. Benutzen die Mechanismen des Dokumenten-Managements.
- Siehe auch: World Wide Web, Dokument.
- Corporate Design
- Einheitliches visuelles Erscheinungsbild eines Unternehmens oder einer Organisation mit dem Ziel, einen Wiedererkennungseffekt zu erreichen. Dazu gehören sowohl die Gestaltung der Kommunikationsmittel (z. B. Firmenzeichen, Geschäftspapiere, Werbemittel, Verpackungen) als auch das Produkt- und Webdesign.
- Crawler
- Siehe: Suchroboter.
- CSS (Cascading Style Sheets)
- Formatierungssprache, die es Webautoren und Benutzern erlaubt, Formatierungen (zum Beispiel Schriften, Abstände und akustische Aspekte) von strukturierten Dokumenten (z. B. HTML oder XML) durchzuführen. CSS vereinfacht mit der Trennung vom Inhalt des Dokuments von dessen Präsentation die Erfassung von Web-Dokumenten und die Verwaltung von Websites.
- W3C (H. W. Lie, B. Bos); »Cascading Style Sheets, Level 1«, 1996/1999
- W3C (B. Bos, H. W. Lie, C. Lilley, I. Jacobs); »Cascading Style Sheets, Level 2«, 1998.
- Deutsche Übersetzung: edition W3C.de (J. Muhr, S. Mintert); »Cascading Style Sheets, Level 2«
- Siehe auch: Webautor, Benutzer, Dokument, HTML, XML, World Wide Web, Website.
D
- Deklaration
- Bestandteil eines CSS-Deklarationsblocks. Besteht aus einer Eigenschaft, gefolgt von einem Doppelpunkt, gefolgt von einem Wert. Vor und hinter diesen Bestandteilen kann sich Whitespace befinden. Mehrere Deklarationen werden durch ein Semikolon voneinander getrennt.
- Siehe auch: CSS, Deklarationsblock, Eigenschaft, Whitespace.
- Deklarationsblock
- Bestandteil einer CSS-Regel. Beginnt mit einer öffnenden geschweiften Klammer und endet mit der zugehörigen schließenden geschweiften Klammer. Innerhalb der geschweiften Klammern dürfen beliebige Zeichen stehen. Klammern, eckige Klammern und geschweifte Klammern müssen immer paarweise auftreten und dürfen verschachtelt werden. Einfache und doppelte Anführungszeichen müssen ebenfalls paarweise auftreten. Üblicherweise enthält der Deklarationsblock ein oder mehrere Deklarationen.
- Siehe auch: CSS, Regel, Zeichen, Deklaration.
- deprecated
- Ein Element oder Attribut einer Auszeichnungssprache gilt als deprecated (missbilligt, veraltet), wenn es durch neuere Konstrukte oder Technologien überholt wurde. Missbilligte (X)HTML-Elemente und -Attribute sind nur noch in der Transitional-DTD enthalten, nicht jedoch in der Strict-DTD.
- Siehe auch: Element, Attribut, HTML, XHTML, DTD.
- Deuteranopie
- Siehe: Rot-Grün-Blindheit.
- Dialog
- Interaktion zwischen einem Benutzer und einem Dialogsystem, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
- Siehe auch: Benutzer.
- Dialoggestaltung
- Gestaltung der Dialogstruktur und Dialogdynamik mithilfe von Fenstern, Webbrowsern, Menüs und Kommandos unter Berücksichtigung der Software-Ergonomie.
- Siehe auch: Dialog, Webbrowser, Software-Ergonomie.
- Dichromatopsie
- Partielle Farbenblindheit, bei der nur zwei Zapfenarten (Zapfen) aktiv sind. Betroffene können eine der drei Grundfarben nicht wahrnehmen. Ist immer angeboren und verstärkt oder vermindert sich im Laufe der Zeit nicht. Man unterscheidet zwischen Blaublindheit (auch »Blau-Gelb-Blindheit« genannt) und Rot-Grün-Blindheit.
- Siehe auch: Zapfen, Blaublindheit, Rot-Grün-Blindheit.
- DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)
- Die für die Normungsarbeit in Deutschland zuständige Institution. Vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Mitglied der ISO, amerikanisches Gegenstück ist das ANSI. (http://www.din.de)
- Siehe auch: ISO.
- Doctype
- Siehe: Dokumenttyp-Deklaration.
- Doctype Switching
- Verfahren zur Bestimmung des Darstellungsmodus eines (X)HTML-Dokuments in aktuellen Webbrowsern in Abhängigkeit von Art und Notation der verwendeten Dokumenttyp-Definition. Verläuft nach folgendem Schema: Wenn das Dokument keine Dokumenttyp-Deklaration hat oder eine aus einer Positivliste, dann gehe in den Quirks Mode. In allen anderen Fällen gehe in den Standards Compliance Mode. Im Quirks Mode wird eine Webseite wie durch alte, inkompatible Browser dargestellt; der Standards Compliance Mode bemüht sich um eine Darstellung gemäß den W3C-Spezifikationen. Aktuelle Gecko- und Opera-Versionen unterteilen den Standards Compliance Mode in einen Almost Standards Mode und einen Full Standards Mode.
- Siehe auch: HTML, XHTML, Dokument, Webbrowser, Dokumenttyp-Definition, W3C-Spezifikation, Gecko Rendering Engine, Opera.
- Dokument
- Bezeichnet in der elektronischen Datenverarbeitung eine nicht ausführbare Datei mit in der Regel durch Menschen lesbarem Inhalt, z. B. HTML-Dokument, Word-Dokument. Besteht aus Inhalt, Struktur, Informationen zur visuellen Darstellung und semantischen Informationen.
- Siehe auch: HTML, Semantik.
- Dokumenttyp
- auch: Anwendung, Ausprägung, Derivat, Sprache; Konkrete Instanz einer Auszeichnungssprache. SGML-Dokumenttypen, z. B. HTML oder DocBook, werden durch eine DTD definiert, XML-Dokumenttypen, z. B. XHTML oder SVG, durch eine DTD oder ein XML Schema.
- Siehe auch: SGML, HTML, DTD, XML, XHTML, SVG.
- Dokumenttyp-Definition
- Siehe: DTD.
- Dokumenttyp-Deklaration
- Benennt die Dokumenttyp-Definition, welche für das Dokument verwendet wird. Teilt der verarbeitenden Software mit, um welchen Dokumenttyp es sich handelt.
- Siehe auch: DTD, Dokument, Dokumenttyp.
- DOM (Document Object Model)
- W3C-Empfehlung, die Programmen eine allgemeine Vorgehensweise für den Zugriff auf Bestandteile eines Dokuments liefert. W3C; »Document Object Model (DOM)«.
- Siehe auch: W3C-Empfehlung, Dokument.
- DTD (Document Type Definition)
- In SGML ein Metadokument, das Informationen darüber enthalt, wie ein Satz von SGML-Elementtypen verwendet werden kann. In XML wird diese Rolle häufig von XML Schema übernommen.
- Siehe auch: SGML, Meta, Dokument, Elementtyp, XML.
E
- ECMA (European Computer Manufacturers Association)
- 1961 gegründete Normungsorganisation zur Standardisierung von Informations- und Kommunikationssystemen in Europa.
- Siehe auch: Norm.
- Effektivität
- Die Genauigkeit und Vollständigkeit, mit der Benutzer ein bestimmtes Ziel erreichen.
- Siehe auch: Benutzer.
- Effizienz
- Der im Verhältnis zur Genauigkeit und Vollständigkeit eingesetzte Aufwand, mit dem Benutzer ein bestimmtes Ziel erreichen.
- Siehe auch: Benutzer.
- Eigenschaft
- Der Bestandteil einer CSS-Deklaration, dem ein Wert zugeordnet wird.
- Siehe auch: CSS, Deklaration.
- Element
- Konkrete Ausprägung eines Elementtyps, bestehend aus Leeres-Element-Tag oder Start-Tag und gegebenenfalls End-Tag sowie Inhalt.
- Siehe auch: Elementtyp, Leeres-Element-Tag, Start-Tag, End-Tag.
- Elementtyp
- Innerhalb der Dokumenttyp-Definition oder des XML Schemas, das den SGML- oder XML-Dokumenttyp definiert, festgelegtes syntaktisches Konstrukt, das Struktur oder gewünschtes Verhalten repräsentiert. Sowohl HTML als auch XHTML bestehen abhängig von der gewählten Variante aus bis zu 91 Elementtypen, beispielsweise Absätze (
P
), Tabellen (table
) oder Anker (a
). Eine konkrete Ausprägung eines Elementtyps heißt Element. - Siehe auch: Dokumenttyp-Definition, SGML, XML, Dokumenttyp, HTML, XHTML, Element.
- Empfehlung
- Siehe: W3C-Empfehlung.
- End-Tag (auch: Schluss-Tag, Ende-Tag)
- Schließt die Notation eines Elements ab. Besteht aus öffnender spitzer Klammer, dem Ende-Kennzeichen
/
, dem Elementnamen und schließender spitzer Klammer. Beispiel:</foo>
. - Siehe auch: Element.
- Entity
- Siehe: Zeichenreferenz.
- Ergonomie
- Wissenschaft von der Verbesserung der Schnittstelle zwischen Benutzer (Mensch) und Objekt (Maschine).
- Siehe auch: Benutzer, Web-Ergonomie.
- Erwartungskonformität
- Grundsatz der Dialoggestaltung nach EN ISO 9241-10 (»Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung«). Ein Dialog ist erwartungskonform, wenn er konsistent ist und den Merkmalen des Benutzers entspricht, z. B. seinen Kenntnissen aus dem Arbeitsgebiet, seiner Ausbildung und seiner Erfahrung sowie den allgemein anerkannten Konventionen.
- Siehe auch: Dialoggestaltung, Dialog.
F
- Farbenblindheit
- Siehe: Achromatopsie.
- Farbfehlsichtigkeit
- Fehlfunktion der Zapfen, wodurch Farben nicht mehr richtig wahrgenommen werden können. Man unterscheidet zwischen totaler Farbenblindheit (Achromatopsie) und partieller Farbenblindheit (Dichromatopsie), auch »Zweifarbensehen« genannt.
- Siehe auch: Zapfen, Achromatopsie, Dichromatopsie.
- Farbtiefe
- Menge der verfügbaren Farbinformationen pro Pixel in Bit bei digitalen Bildern. Bei einer Farbtiefe von n Bit können 2n verschiedene Farben angegeben werden. Bei beispielsweise 1 Bit Farbtiefe zwei Farben, bei 8 Bit Farbtiefe 256 Farben.
- Siehe auch: Bit.
- Fehlerseite
- Dokument, das der Webbrowser anzeigt, wenn der Webserver einen Fehlercode sendet. Es können eigene Fehlerseiten definiert werden, die an das Design der Website angepasst werden und hilfreichere Fehlermeldungen sowie zusätzliche Informationen enthalten.
- Siehe auch: Dokument, Webbrowser, Webserver, Corporate Design, Website.
- Fehlertoleranz
- Grundsatz der Dialoggestaltung nach EN ISO 9241-10 (»Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung«). Ein Dialog ist fehlertolerant, wenn das beabsichtigte Arbeitsergebnis trotz fehlerhafter Eingaben entweder mit keinem oder mit minimalem Korrekturaufwand seitens des Benutzers erreicht werden kann.
- Siehe auch: Dialoggestaltung, Dialog.
- Firefox
- Freier Webbrowser, der wie Mozilla die Gecko Rendering Engine zur Darstellung von HTML und XHTML-Dokumenten und den XML-Dokumenttyp XUL (XML User-interface Language) zur Gestaltung der GUI verwendet. Wurde im Jahre 2004 durch über Spenden finanzierte, großformatige Anzeigen in der New York Times und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auch außerhalb der Webgemeinde bekannt und verbreitet sich seitdem enorm.
- Siehe auch: Webbrowser, Mozilla, Gecko Rendering Engine, Rendering Engine, HTML, XHTML, Dokument, XML, Dokumenttyp, GUI, World Wide Web.
- Flash
- Auf Vektorgrafiken basierendes Grafik- und Animationsformat der amerikanischen Firma Adobe (früher: Macromedia), das heutzutage auf vielen Websites eingesetzt wird.
- Siehe auch: Website.
- Fokus
- Man spricht davon, dass ein Element den Fokus hat, wenn es Tastaturereignisse oder andere Arten der Texteingabe (z. B. Sprache) akzeptiert, beispielsweise ein Anker, den man über die Tabulator-Taste angesteuert, oder ein Texteingabefeld, in das man hineingeklickt hat.
- Siehe auch: Element.
- Foo
- Definitionsfreier Stellvertreterausdruck, d.h. Ausdruck für »irgendetwas«, »irgendeins«. Dient oft als Platzhalter in technischen Anleitungen oder Beispielen. Werden mehrere Ausdrücke gebraucht, ist die Reihenfolge foo, bar, baz, qux, quux üblich. Der Begriff geht auf US-amerikanische Soldaten des Zweiten Weltkriegs zurück. In Anlehnung an das deutsche Wort »furchtbar« benannten sie etwas, was völlig zerstört oder kaputt war, mit der Abkürzung FUBAR (Fucked Up Beyond All Repair), was im Laufe der Zeit als »foobar« amerikanisiert wurde und auf diesem Weg in den deutschen Sprachraum zurück kehrte (vgl. Wikipedia).
- Frames
- Ermöglichen es, eine Webseite in verschiedene Unterbereiche zu zerteilen und in jeden Bereich eine eigene Ressource zu laden. Das einzelne Segment wird als Frame bezeichnet, die Definition aller Frames als Frameset. Wurden von Netscape mit dem Netscape Navigator 2.0 eingeführt und durch das W3C im Rahmen von HTML 4 standardisiert, verlieren heute allerdings zunehmend an Bedeutung. XFrames sollen Frames zukünftig ersetzen.
- Siehe auch: Webseite, Ressource, Netscape Navigator, W3C, HTML, XFrames.
- FTP
-
File Transfer Protocol
Netzwerkprotokoll zur Übertragungen von Dateien vom Server zum Client, vom Client zum Server oder clientgesteuert zwischen zwei Servern. - Siehe auch: Server, Client.
G
- Gebrauchstauglichkeit
- Das Ausmaß, in dem ein Produkt (z. B. eine Website) durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufrieden stellend zu erreichen.
- Siehe auch: Website, Benutzer, Effektivität, Effizienz.
- Gecko Rendering Engine
- Name einer Rendering Engine, die zur Darstellung von (X)HTML-Dokumenten verwendet wird. Wird mit besonderem Augenmerk auf die vollständige Unterstützung von offenen Standards wie HTML, CSS, DOM, XML, RDF und JavaScript entwickelt. Wird unter anderem von den Webbrowsern Netscape Navigator, Mozilla, Firefox, Camino und Konqueror verwendet.
- Siehe auch: Rendering Engine, HTML, XHTML, Dokument, CSS, DOM, XML, RDF, JavaScript, Webbrowser, Netscape Navigator, Mozilla, Firefox, Camino, Konqueror.
- Gedankenstrich
- Verwendet man zur Ankündigung, dass etwas Weiterführendes folgt, oder um einen Wechsel zwischen zwei Sätzen deutlich zu machen oder um Zusätze oder Nachträge abzugrenzen. Im Deutschen wird der kurze Gedankenstrich (U+2013) verwendet.
- GIF (Graphics Interchange Format)
- Digitales Bildformat mit guter verlustfreier Komprimierung für Bilder mit geringer Farbtiefe (bis zu 256 Farben). 1987 vom US-Onlinedienst CompuServe eingeführt. Vor allem wegen seiner effizienten Kompression LZW (Lempel-Ziv-Welch-Algorithmus) populär. Ermöglicht das Speichern mehrerer Bilder in einer einzigen Datei, was vor allem für einfache Animationen verwendet wird.
- Siehe auch: Farbtiefe.
- gleichstellen
- Auf die gleiche (Rang)stufe stellen; die gleichen Rechte zugestehen.
- GUI (Graphical User Interface)
- Grafische Schnittstelle auf Computern, die eine Interaktion mit dem Benutzer verlangen, also derjenige Teil einer Software, den der Benutzer unmittelbar (vor sich auf dem Monitor bzw. der Anzeige) sieht (vgl. Wikipedia).
- Siehe auch: Benutzer.
- Gültigkeit
- Ein Dokument ist gültig (valide), wenn es erfolgreich gegen die zugrunde liegende DTD geprüft werden kann. Es dürfen nur die Elemente, Attribute und Attributwerte auf die Art und Weise verwendet (und verschachtelt) werden, wie es für die gewählte Sprachversion definiert ist. Nur ein vollständig fehlerbereinigtes und korrekt geschriebenes Dokument verdient das Attribut gültig.
- Siehe auch: Dokument, DTD, Element, Attribut.
H
- Hexadezimalsystem
- Zahlensystem zur Basis 16. Benutzt die Ziffern 0 bis 9, sowie für die dezimalen Zahlen 10 bis 15 die Buchstaben A bis F. Oftmals wird die Hexadezimalschreibweise durch das Voranstellen von »x« (in HTML) oder »0x« (in Programmiersprachen wie C++ oder Java) kenntlich gemacht, damit eine Verwechslung mit der Dezimal- oder anderen Schreibweisen ausgeschlossen wird.
- Siehe auch: Programmiersprache.
- Homepage
- Die erste Seite einer Website, also die Seite, die von einem Benutzer in der Regel als erstes aufgerufen wird, zu der er immer wieder zurückkommt und die deutlich öfter betrachtet wird als irgendeine andere Seite. Sollte vermitteln, welche Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen auf der Website angeboten werden, was das Unternehmen macht, welches die Website repräsentiert, und wodurch es sich von der Konkurrenz abhebt. Ziel ist die Beantwortung folgender Fragen: Wo bin ich? Was kann ich hier tun?
- Siehe auch: Website, Benutzer.
- HTML (Hypertext Markup Language)
- Bildet zusammen mit HTTP und URI die fundamentalen Mechanismen des World Wide Web. Die Auszeichnungssprache HTML vereint semantische Auszeichnung von Inhalten und Hypertext und ermöglicht Webautoren unter anderem, Dokumente mit Überschriften, Text, Tabellen, Auflistungen, Hyperlinks zu anderen Dokumenten und Ressourcen sowie anderen Arten von Auszeichnungen online zu veröffentlichen, Formulare zur Interaktion mit Benutzern zu entwerfen, sowie Multimedia-Elemente wie Videos, Musik und Animationen sowie Applikationen direkt in ihre Dokumente einzufügen. Wurde von Tim Berners-Lee als SGML-Dokumenttyp entworfen und 1995 unter der Leitung der IETF erstmalig als Norm standardisiert und als RFC 1866 »Hypertext Markup Language - 2.0« veröffentlicht. Es folgten HTML 3.2 (1997), HTML 4.0 (1998) und HTML 4.01 (1999).
- T. Berners-Lee, D. Connolly; »Hypertext Markup Language - 2.0«, 1995.
- W3C (D. Raggett); »HTML 3.2 Reference Specification«, 1997.
- W3C (D. Raggett, A. Le Hors, I. Jacobs); »HTML 4.0 Specification«, 1998.
- W3C (D. Raggett, A. Le Hors, I. Jacobs); »HTML 4.01 Specification«, 1999. Deutsche Übersetzung: edition W3C.de (C. Kühnel, S. Mintert, S. Schumacher); »HTML 4.01-Spezifikation«.
- Siehe auch: HTTP, URI, World Wide Web, Semantik, Hypertext, Webautor, Dokument, Hyperlink, Ressource, SGML, Dokumenttyp, IETF, Norm, RFC.
- HTML Tidy
- Als Open Source frei erhältliches Programm, welches dazu dient, (X)HTML-Dokumente zu prüfen und auf Wunsch automatisch zu korrigieren und zu bereinigen. Konvertiert HTML in XHTML und verschönert Quelltext. Die TidyLib-Bibliothek kann auf verschiedene Weise in diverse andere Programme integriert werden.
- Siehe auch: Open Source, HTML, XHTML, Dokument.
- HTML-Kompatibilitätsrichtlinien
- Eine in Anhang C der XHTML-Empfehlung aufgestellte Sammlung von Entwurfsrichtlinien für Webautoren, die möchten, dass ihre XHTML-Dokumente von vorhandenen HTML-Benutzeragenten wiedergegeben werden können.
- Siehe auch: XHTML, W3C-Empfehlung, Webautor, Dokument, HTML, Benutzeragent.
- HTTP (Hypertext Transfer Protocol)
- Im Jahre 1990 von Tim Berners-Lee entwickeltes Kommunikationsschema zum Austausch von Daten und noch heute das Standardprotokoll des World Wide Webs. HTTP 1.0 wurde im Mai 1996 veröffentlicht. Bereits im August desselben Jahres folgte HTTP 1.1. HTTP wird primär zur Anfrage und Übertragung von Ressourcen verwendet. Wird durch Erweiterung seiner Anfragemethoden, Header-Informationenen und Fehlercodes im Rahmen von HTTP 1.1 zunehmend zum Austausch beliebiger Daten zwischen Clients und Servern verwendet.
- T. Berners-Lee, R. Fielding, H. Frystyk; »Hypertext Transfer Protocol - HTTP/1.0«, 1996.
- R. Fielding, J. Gettys, J. Mogul, H. Frystyk, L. Masinter, P. Leach, T. Berners-Lee; »Hypertext Transfer Protocol - HTTP/1.1«, 1999; Errata.
- Siehe auch: World Wide Web, Ressource, Client, Server.
- Hyperlink
- Ein Verweis von einem Quell- zu einem Zielanker, in den meisten Fällen von einem Dokument zu einem anderen (externer Link) oder von einer Stelle in einem Dokument zu einer anderen im selben Dokument (interner Link), der über einen Computer effizient verfolgt werden kann. Die Verbindungseinheit in Hypertext.
- Siehe auch: Anker, Dokument, Effizienz, Hypertext.
- Hypertext
- Nichtlineare Organisation heterogener Objekte, deren netzartige Struktur durch logische Verbindungen zwischen atomisierten Wissenseinheiten hergestellt wird, oder einfacher: nichtlineare Präsentation von Inhalten. Die einzelnen Inhalte werden Knoten genannt. Über Verweise navigiert man von einem Knoten zum anderen. Den Begriff prägte der US-amerikanische Gesellschafts- und Computerwissenschaftler Ted Nelson im Jahre 1965 im Rahmen seines Hypertext-Systems Xanadu.
- Siehe auch: Hyperlink.
I
- iCab
- Webbrowser für Mac OS und Mac OS X, der als einer der ersten den Acid2-Test bestand.
- Siehe auch: Webbrowser.
- IETF (Internet Engineering Task Force)
- Offene, internationale Vereinigung von Netzwerktechnikern, Herstellern und Anwendern, organisiert in über 80 Arbeitsgruppen mit insgesamt mehr als 700 Mitgliedern. Erarbeitet Vorschläge zur Standardisierung des Internets.
- Individualisierbarkeit
- Grundsatz der Dialoggestaltung nach EN ISO 9241-10 (»Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung«). Ein Dialog ist individualisierbar, wenn das Dialogsystem (Dialog) Anpassungen an die Erfordernisse der Arbeitsaufgabe sowie an die individuellen Fähigkeiten und Vorlieben des Benutzers zulässt.
- Siehe auch: Dialoggestaltung, Dialog.
- Internationalisierung (auch: I18N)
- Gestattet und vereinfacht die Benutzung einer Webseite für verschiedenen Sprachen, Schriften und Kulturen.
- Internet Explorer
- Der heute mit Abstand meistgenutzt