Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –
(SGB IX)
– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch
Inhaltsübersicht
Teil 1 Regelungen für behinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§1 Selbstbestimmung und Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft .................................... 14
§2 Behinderung .............................................................. 14
§3 Vorrang von Prävention ............................................. 15
§4 Leistungen zur Teilhabe ............................................. 15
§5 Leistungsgruppen ...................................................... 16
§6 Rehabilitationsträger .................................................. 16
§7 Vorbehalt abweichender Regelungen .......................... 17
§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe ......................... 17
§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten .... 18
§10 Koordinierung der Leistungen .................................... 19
§11 Zusammenwirken der Leistungen .............................. 20
§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger .................. 20
5
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
§13 Gemeinsame Empfehlungen ...................................... 21
§14 Zuständigkeitsklärung ................................................ 24
§15 Erstattung selbst beschaffter Leistungen ..................... 26
§16 Verordnungsermächtigung ......................................... 27
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
§17 Ausführung von Leistungen ....................................... 29
§18 Leistungsort ............................................................... 29
§19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen .................. 30
§20 Qualitätssicherung ..................................................... 31
§21 Verträge mit Leistungserbringern ................................ 32
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
§22 Aufgaben ................................................................... 34
§23 Servicestellen ............................................................ 35
§24 Bericht ...................................................................... 36
§25 Verordnungsermächtigung ......................................... 37
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation .............. 38
§27 Krankenbehandlung und Rehabilitation ...................... 39
§28 Stufenweise Wiedereingliederung .............................. 40
§29 Förderung der Selbsthilfe ........................................... 40
§30 Früherkennung und Frühförderung ............................ 40
§31 Hilfsmittel ................................................................. 41
§32 Verordnungsermächtigungen ..................................... 42
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ................... 44
§34 Leistungen an Arbeitgeber ......................................... 47
§35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation .............. 49
SGB IX
6
§36 Rechtsstellung der Teilnehmenden ............................. 50
§37 Dauer von Leistungen ................................................ 50
§38 Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit ..................... 50
§39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ... 51
§40 Leistungen im Eingangsverfahren
und im Berufsbildungsbereich .................................... 51
§41 Leistungen im Arbeitsbereich ..................................... 52
§42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten
für behinderte Menschen ........................................... 54
§43 Arbeitsförderungsgeld ................................................ 54
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere
ergänzende Leistungen
§44 Ergänzende Leistungen .............................................. 56
§45 Leistungen zum Lebensunterhalt ............................... 57
§46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds ................ 59
§47 Berechnung des Regelentgelts .................................... 60
§48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen ....................... 62
§49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage ........................ 62
§50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen ....................... 63
§51 Weiterzahlung der Leistungen .................................... 63
§52 Einkommensanrechnung ........................................... 65
§53 Reisekosten ............................................................... 66
§54 Haushalts- oder Betriebshilfe
und Kinderbetreuungskosten ..................................... 67
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft
§55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft ............................................................ 69
Inhalt
7
§56 Heilpädagogische Leistungen ..................................... 70
§57 Förderung der Verständigung ..................................... 70
§58 Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und
kulturellen Leben ....................................................... 70
§59 Verordnungsermächtigung ......................................... 71
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
§60 Pflichten Personensorgeberechtigter ........................... 72
§61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen .......... 72
§62 Landesärzte ............................................................... 73
Titel 2 Klagerecht der Verbände
§63 Klagerecht der Verbände ............................................ 74
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
§64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen ............ 74
§65 Verfahren des Beirats ................................................. 76
§66 Berichte über die Lage behinderter Menschen
und die Entwicklung ihrer Teilhabe ............................ 76
§67 Verordnungsermächtigung ......................................... 77
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
§68 Geltungsbereich ........................................................ 78
§69 Feststellung der Behinderung, Ausweise ..................... 78
§70 Verordnungsermächtigung ......................................... 80
SGB IX
8
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen .................................... 81
§72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen ................................................................. 82
§73 Begriff des Arbeitsplatzes ........................................... 83
§74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl ................................... 84
§75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der
Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ... 85
§76 Mehrfachanrechnung ................................................ 85
§77 Ausgleichsabgabe ....................................................... 86
§78 Ausgleichsfonds ......................................................... 89
§79 Verordnungsermächtigungen ..................................... 90
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der
schwerbehinderten Menschen
§80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt
für Arbeit und den Integrationsämtern ............ 92
§81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen .................................... 94
§82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber ........ 98
§83 Integrationsvereinbarung ........................................... 98
§84 Prävention ................................................................. 99
Kapitel 4 Kündigungsschutz
§85 Erfordernis der Zustimmung ...................................... 100
§86 Kündigungsfrist ......................................................... 100
§87 Antragsverfahren ....................................................... 100
§88 Entscheidung des Integrationsamtes ........................... 100
Inhalt
9
§89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung ............ 101
§90 Ausnahmen ............................................................... 102
§91 Außerordentliche Kündigung ..................................... 103
§92 Erweiterter Beendigungsschutz .................................. 104
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltsund
Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,
Beauftragter des Arbeitgebers
§93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrates ................................ 105
§94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 105
§95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ............... 108
§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen
der schwerbehinderten Menschen .............. 111
§97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und
Hauptschwerbehindertenvertretung ........................... 113
§98 Beauftragter des Arbeitgebers ..................................... 116
§99 Zusammenarbeit ........................................................ 116
§100 Verordnungsermächtigung ......................................... 116
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der
Bundesanstalt für Arbeit ............................................ 117
§102 Aufgaben des Integrationsamtes .................................. 117
§103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt ............................................ 120
§104 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ....................... 121
§105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei der Bundesanstalt für Arbeit ................................. 124
SGB IX
10
§106 Gemeinsame Vorschriften .......................................... 125
§107 Übertragung von Aufgaben ........................................ 125
§108 Verordnungsermächtigung ......................................... 126
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
§109 Begriff und Personenkreis .......................................... 127
§110 Aufgaben ................................................................... 128
§111 Beauftragung und Verantwortlichkeit ......................... 129
§112 Fachliche Anforderungen ........................................... 130
§113 Finanzielle Leistungen ............................................... 131
§114 Ergebnisbeobachtung ................................................. 131
§115 Verordnungsermächtigung ......................................... 132
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
und gleichgestellter behinderter Menschen
§116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen ..... 133
§117 Entziehung der besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen ..................................... 134
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
§118 Widerspruch .............................................................. 135
§119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ........ 135
§120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt .......... 136
§121 Verfahrensvorschriften ............................................... 138
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
§122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen ................ 139
§123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................................ 139
Inhalt
11
§124 Mehrarbeit ................................................................ 139
§125 Zusatzurlaub ............................................................. 139
§126 Nachteilsausgleich ..................................................... 140
§127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in
Heimarbeit ................................................................ 140
§128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter
und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen .............. 142
§129 Unabhängige Tätigkeit ............................................... 142
§130 Geheimhaltungspflicht ............................................... 143
§131 Statistik ..................................................................... 144
Kapitel 11 Integrationsprojekte
§132 Begriff und Personenkreis .......................................... 145
§133 Aufgaben ................................................................... 146
§134 Finanzielle Leistungen ............................................... 146
§135 Verordnungsermächtigung ......................................... 146
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
§136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen ................................................ 147
§137 Aufnahme in die Werkstätten für
behinderte Menschen ................................................ 148
§138 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt
behinderter Menschen ............................................... 149
§139 Mitwirkung ............................................................... 149
§140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 150
§141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ..... 151
§142 Anerkennungsverfahren ............................................. 152
§143 Blindenwerkstätten .................................................... 152
§144 Verordnungsermächtigungen ..................................... 152
SGB IX
12
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung
schwerbehinderter Menschen im
öffentlichen Personenverkehr
§145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung
der Fahrgeldausfälle ................................................... 154
§146 Persönliche Voraussetzungen ..................................... 156
§147 Nah- und Fernverkehr ............................................... 157
§148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr .......... 159
§149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr .......... 160
§150 Erstattungsverfahren .................................................. 161
§151 Kostentragung ........................................................... 163
§152 Einnahmen aus Wertmarken ...................................... 164
§153 Erfassung der Ausweise ............................................. 165
§154 Verordnungsermächtigungen ..................................... 166
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§155 Strafvorschriften ........................................................ 167
§156 Bußgeldvorschriften ................................................... 167
§157 Stadtstaatenklausel .................................................... 168
§158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ...... 169
§159 Übergangsregelung .................................................... 170
§160 Überprüfungsregelung ............................................... 171
Inhalt
13
Teil 1 Regelungen für behinderte und von
Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
§1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten
Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung
und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von
Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
§2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn
bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
14
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen
behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger
als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte
behinderte Menschen).
§3 Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt
einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden
wird.
§4 Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen,
um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung
zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer
Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen
zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und
Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst
selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
SGB IX · §§ 1–4
15
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in
Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für
die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften
neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen
die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften
nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und
in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst
nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte
Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder
nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit
nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden
behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung
und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten
intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
§5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
§6 Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)
können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach §5 Nr. 1
und 3,
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach §5 Nr. 2 und 3,
Teil 1 · Kapitel 1
16
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen
nach §5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen
nach §5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte
für Leistungen nach §5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach §5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach §5
Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach §5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig
und eigenverantwortlich wahr.
§7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur
Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur
Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger
geltenden Leistungsgesetzen.
§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen
wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer
drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig
von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen
zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen,
die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder vor-
SGB IX · §§ 5–8
17
aussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.
Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur
Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung
der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen
der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die
persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten
Rücksicht genommen; im Übrigen gilt §33 des
Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter
und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den
besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen
auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten
als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen
hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich
zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für
die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten
dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen
des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten
möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher
Teil 1 · Kapitel 1
18
Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der
Leistungsberechtigten.
§10 Koordinierung der Leistungen
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder
mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach §14
leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten
Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung
mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen
Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen
feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos
ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem
Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den
Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalls die den Zielen der §§1 und 4 Abs. 1 entsprechende
umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,
wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger
durchgehend das Verfahren entsprechend dem
jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche
Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben
und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter
in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte
Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von
einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung
getragen.
SGB IX · §§ 9–10
19
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs
bleiben unberührt.
§11 Zusammenwirken der Leistungen
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger
gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach
ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für Arbeit
nach §38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird
mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger
unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung
eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger
verantwortlich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos,
zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung
einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§1 und 4 genannten Zielen geleistet
wird,
Teil 1 · Kapitel 1
20
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen
durchgeführt werden sowie
5. Prävention entsprechend dem in §3 genannten Ziel geleistet
wird.
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen
Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter
Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§13 Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
zur Sicherung der Zusammenarbeit nach §12 Abs. 1 gemeinsame
Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach §3 geeignet sind, um den Eintritt
einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische
Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser
Maßnahmen,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen
Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten
werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung
von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall
anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen
schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in
§14 bestimmten Verfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen
Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
SGB IX · §§ 11–13
21
5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern
koordiniert werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation,
Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten
und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zum Lebensunterhalt (§45) untereinander
und von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit
für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen
besteht,
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt
oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung
und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden
sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten,
Arbeitgebern und den in §83 genannten Vertretungen zur
möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs
voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren
Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen
Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder
sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die
nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen
werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das
Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen
sicher.
Teil 1 · Kapitel 1
22
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung
sowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarung
der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände
vertreten lassen.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden
die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über
die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter
in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen
haben, beteiligt. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen
Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können
diesen beitreten.
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände
werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen
berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter
oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen
Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage
SGB IX · § 13
23
eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten
Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs
Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte
Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände
nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage
des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen
Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Krankenund
Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte
über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional
zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
§14 Zuständigkeitsklärung
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages
bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz
für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst
die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften
Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht
zuständig ist, leitet er den Antrag u
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Nach Anfangsbuchstaben: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Stand: 11.10.2006
U+201E
) und doppeltem linken Anführungszeichen (U+201C
) („foo“), sowie doppelte spitze Anführungszeichen, bestehend aus doppeltem spitzen Anführungszeichen nach rechts (U+00BB) und doppeltem spitzen Anführungszeichen nach links (U+00AB
) (sog. Guillemets: »foo«). Dazu kommen jeweils die so genannten halben Anführungszeichen (‚foo‘ und ›foo‹) für Eigennamen und Begriffsdefinitionen sowie verschachtelte Zitate. Stehen ohne Zwischenraum vor und nach dem eingeschlossenen Textabschnitt.a
repräsentiert.»Unternehmen klagen über Abzocker, die sich das Regelwerk zunutze machen. Für schutzbedürftige Minderheiten dagegen haben sich die Bedingungen nicht verbessert.«Der Spiegel vom 13.11.06) Bundesregierung und Organisationen von Menschen mit Behinderungen haben dagegen weder nennenswerte Probleme in den Unternehmen noch eine Prozessflut registriert.
»Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.«angefügt. Artikel 3 begründet nur ein Benachteiligungsverbot und kein Gleichstellungsgebot. Es bietet jedoch Schutz gegen Diskriminierung durch die öffentliche Gewalt und wirkt als Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen ein.
@
-Zeichen, unmittelbar gefolgt von einem Bezeichner (z. B. @import
, @page
), und umfasst alles inklusive des nächsten Semikolons oder Deklarationsblocks.»Barrierefrei sind […] technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.«(§4 BGG, näheres dazu bei www.behindertenbeauftragte.de)
»in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe«zu nutzen. Die soll die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Weitere Informationen bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.
auch: User Agent, Benutzerprogramm
Ein beliebiges Programm, das eine Ressource ausliest und weiterverarbeitet. Ein Benutzeragent kann eine Ressource anzeigen, sie vorlesen, ihren Ausdruck veranlassen oder es in ein anderes Format umwandeln. In den meisten Fällen ist ein einfacher Webbrowser gemeint.em
in HTML bei visuellen Browsern unter Verwendung einer kursiven Schrift dargestellt). Kann durch Style Sheets des Benutzers oder des Webautoren überschrieben werden.Character Data
Wird in XML-Dokumenten dazu verwendet, dem Parser mitzuteilen, dass kein Markup folgt, sondern normaler Text. Enthaltene Markup-Zeichen werden vom Parser ignoriert.P
), Tabellen (table
) oder Anker (a
). Eine konkrete Ausprägung eines Elementtyps heißt Element./
, dem Elementnamen und schließender spitzer Klammer. Beispiel: </foo>
.File Transfer Protocol
Netzwerkprotokoll zur Übertragungen von Dateien vom Server zum Client, vom Client zum Server oder clientgesteuert zwischen zwei Servern.