Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg seit Juli in Kraft
(Am 01. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten.)

Bildungszeit

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe.

 

Wofür kann Bildungszeit genommen werden?

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  • die berufliche Weiterbildung,
  • die politische Weiterbildung sowie für 
  • die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Damit Bildungszeit für Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sind noch zusätzlich Regelungen im Rahmen einer Rechtsverordnung erforderlich. Geplant ist, diesen Bereich der Weiterbildung ab 2016 für die Bildungszeit zu öffnen.

 

Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter gilt das BzG BW entsprechend.

 

Wieviel Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

 

Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie unter Weitere Informationen.

Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

 

Anerkennung von Bildungseinrichtungen

Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Anträge auf Anerkennung können Bildungseinrichtungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe stellen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt finden Sie unter Weitere Informationen.

Eine Anerkennung als Bildungseinrichtung setzt voraus, dass diese

  1. seit mindestens zwei Jahren am Markt besteht,
  2. Lehrveranstaltungen systematisch plant, organisiert und durchführt, 
  3. ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit vorlegt, das vom Finanz- und Wirtschaftsministerium anerkannt und veröffentlicht ist, und 
  4. Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW plant.

Welche Gütesiegel als Nachweis für die Qualität der Bildungsarbeit geeignet und vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft anerkannt worden sind, entnehmen Sie bitte der „Liste der anerkannten Gütesiegel“ unter "Weitere Informationen".

Wenn die Bildungseinrichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Bildungseinrichtung im Sinne des BzG BW anerkannt wurde, kann die Einrichtung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung Bildungszeitmaßnahmen anbieten. Eine Anerkennung von Bildungsmaßnahmen wie in anderen Bundesländern findet in Baden-Württemberg nicht statt.


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