Fragen und Antworten zur Einführung des SEPA-Verfahrens

 

Was bedeutet SEPA?

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit
Welche Vorteile bietet SEPA?

Die SEPA-Verordnung beendet das kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und den SEPA-Produkten zum 1. Februar 2014 und trägt dazu bei, dass Zahlungen in der Europäischen Union künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden können.

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen und gemeinnützige Organisationen erhalten durch SEPA die Möglichkeit, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungen, ihre Kontoführung sowie das Cash Management im gesamten SEPA-Markt effizient, sicher und einheitlich zu steuern und sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistung-Verhältnis in ganz Europa auszusuchen.


Welche wesentlichen Auswirkungen hat die SEPA-Einführung für Verbraucherinnen und Verbraucher?

  • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen für Überweisungen und Lastschriften die internationale Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) verwenden. Die bislang gebräuchliche Nutzung von Kontonummer und Bankleitzahl ist dann nicht mehr zulässig. Die IBAN setzt sich zusammen aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Ergänzt wird sie um die Länderkennzeichnung DE für Deutschland sowie eine zweistelligen Prüfziffer. Bei Bankgeschäften ist die Verwendung von Bankleitzahl und Kontonummer bis 2016 aufgrund einer Sonderregelung im SEPA-Begleitgesetz möglich. Die Regelung gestattet es Banken und Sparkassen, ihren Kundinnen und Kunden für Inlandszahlungen kostenlos Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen anzubieten. Dabei handelt es sich um Programme, die die wie üblich eingegebene Kontonummer und Bankleitzahl „im Hintergrund“ in das neue IBAN-Format umwandeln. Kundinnen und Kunden bemerken von dieser Umwandlung nichts. Ohne die deutsche Ausnahmeregel müssten Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Bankgeschäften bereits ab dem 1. Februar 2014 die IBAN verwenden.
  • Das im deutschen Handel übliche Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann aufgrund einer Sonderregelung im SEPA-Begleitgesetz ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden. Beim ELV-Verfahren legt die Kundin oder der Kunde in einem ersten Schritt seine Bankkarte an der Kasse vor. In einem zweiten Schritt werden dann die Daten auf dem Magnetstreifen der Bankkarte samt Bankleitzahl und Kontonummer elektronisch ausgelesen und damit eine Einzugsermächtigungslastschrift erzeugt. Der Kunde erteilt dabei durch die Unterschrift des Beleges dem Unternehmen die Ermächtigung, den Rechnungsbetrag von seinem Konto einzuziehen. Auch das ELV-Verfahren müsste ohne die Sonderregel des SEPA-Begleitgesetzes zum 1. Februar 2014 eingestellt werden.
  • Die SEPA-Umstellung ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Kredit- und EC-Karten werden beim turnusgemäßen Kartenaustausch mit der neuen IBAN-Kennzeichnung versehen.

© Bundesministerium der Finanzen


Welche wesentlichen Auswirkungen hat die SEPA-Einführung für Unternehmen?

  • Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift anbieten, müssen bis zum 1. Februar 2014 die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen (z.B. Verwendung der IBAN und des ISO20022 XML Formats). Dadurch wird eine vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht, bei dem keine erneute Dateneingabe oder manuelle Eingriffe notwendig sind.
  • Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Februar 2014 so genannte SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden aufgrund der zum 9. Juli 2012 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Zusätzlich ist durch die in der EU-Verordnung aufgenommene Kontinuitätsregelung die weitere Gültigkeit der bisher erteilten Mandate sichergestellt. Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden bisher per Lastschrift bezahlen, können damit auf die Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten. Die deutsche Kreditwirtschaft hat Beispiel-Formulare für die SEPA-Mandate zur Verfügung gestellt, die Lastschriftgläubiger für ihre Neukunden verwenden können. Unter welchen Voraussetzungen Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden können, ergibt sich aus der Kundenvereinbarung mit der jeweiligen Bank. Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Februar 2014 statt des bisherigen Lastschriftverfahrens so genannte SEPA-Mandate verwenden.


Wieso überlässt man es nicht Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen, ob sie in Deutschland weiterhin die nationalen Zahlungsprodukte oder die SEPA-Produkte nutzen?


Für einen einheitlichen bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehrsraums gibt es gute Gründe:

  • SEPA ist ein weiterer Beitrag zur europäischen Integration. Geldzahlungen sind schon lange nicht mehr an Ländergrenzen gebunden. Das Euro-Bargeld ist seit rund zehn Jahren gemeinsame Währung und einheitliches Zahlungsmittel in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten. Konsequenterweise sollen dieser gemeinsame Weg auch im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs weitergegangen und die Zahlungssysteme an die Wirklichkeit angepasst werden. Es wäre widersprüchlich, über die Grenzen hinweg zwar dieselbe Währung zu akzeptieren, im Zahlungsverkehr aber weiterhin ein „nationales Süppchen“ zu kochen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung bargeldloser Zahlungen (Überweisungen und Lastschriften). Ein Großteil der innereuropäischen Zahlungen erfolgt mittlerweile unbar.
  • Verbraucher und Unternehmen können ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank in ganz Europa abwickeln. Für Unternehmen bieten sich hierbei durch die mögliche Konzentration der Zahlungsverkehrsabwicklung, die Straffung von Bankverbindungen und die Vereinfachung des Liquiditätsmanagements diverse Kostensenkungspotenziale. Darüber hinaus nimmt die Auswahl an Zahlungsverkehrsdienstleistern deutlich zu.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen können sich über ein qualitativ verbessertes Leistungsangebot freuen, da Banken und Sparkassen auf der Grundlage der SEPA-Regelwerke über die darin definierten Basisleistungen hinaus zusätzliche, kundengerechte Dienstleistungen anbieten können, beispielsweise die Verwaltung von SEPA-Lastschriftmandaten im Kundenauftrag oder eine Vorankündigung bereits eingelieferter Kontobelastungen.
  • In 27 EU-Mitgliedstaaten verschiedene Zahlungssysteme aufrechtzuerhalten, lähmt nicht nur den Zahlungsverkehr und ein weiteres Zusammenwachsen des gemeinsamen Marktes, es ist auch unökonomisch. Denn sobald eine Zahlung die Grenze überschreitet, kann dies nur mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgen. Banken und Sparkassen müssen somit verschiedene Systeme betreiben. Und auch die Kontoinhaber müssen neben ihren inländischen Kontodaten die SEPA-Daten vorhalten, um eine Auslandsüberweisung zu tätigen. Da ist es im Ergebnis viel einfacher, sich nur einen Datensatz für die Kontoverbindung zu merken.


Welche rechtlichen Grundlagen hat SEPA?

Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 begin_of_the_skype_highlighting KOSTENLOS 260/2012 end_of_the_skype_highlighting des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in EG) Nr. 924/2009 begin_of_the_skype_highlighting KOSTENLOS 924/2009 end_of_the_skype_highlighting – die so genannte SEPA-Verordnung – in Kraft getreten.

Mit der SEPA-Verordnung wird der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum für Lastschriften und Überweisungen vollendet. Dazu sieht die Verordnung vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen. Dies hat zur Folge, dass die in den EU-Mitgliedstaaten gebräuchlichen inländischen Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 grundsätzlich auslaufen. Ab diesem Zeitpunkt sind entsprechende bargeldlose Zahlungen nur noch im Wege der SEPA-Überweisungsverfahren und SEPA-Lastschriftverfahren unter Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) möglich.

Ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung finden die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschriften in den europäischen Regelwerken des European Payments Council, den so genannten Rulebooks. In diesen Vertragswerken werden die Vorschriften, Praktiken und Standards sowie die Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Zahlungsdienstleister vereinbart. Die europäischen Regelwerke werden vom European Payments Council beschlossen. Er ist das Entscheidungs- und Koordinierungsgremium der europäischen Kreditwirtschaft für SEPA-Zahlverfahren. Jeder Zahlungsdienstleister, der SEPA-Verfahren anbieten möchte, muss die europäischen Regelwerke durch Beitritt anerkennen (Adherence Agreement).

In welchem Verhältnis stehen die europäische SEPA-Verordnung und das deutsche SEPA-Begleitgesetz?

In Deutschland wird die europäische SEPA-Verordnung durch das so genannten SEPA-Begleitgesetz flankiert. Dieses Gesetz macht von optionalen Übergangsvorschriften der SEPA-Verordnung Gebrauch. So ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Bankgeschäften die ihnen geläufige Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter zu verwenden. Dies geschieht dadurch, dass Kreditinstituten gestattet wird, Privatkunden für Inlandszahlungen Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Februar 2016 ist dann ausschließlich die internationale Kontokennung IBAN zu verwenden. Auch das in Deutschland übliche Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann aufgrund einer Sonderregelung bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden.


Wie wurden deutsche Interessen bei den Verhandlungen auf europäischer berücksichtigt?

  • In den Verhandlungen zur SEPA-Verordnung hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher auf wichtige Elemente geachtet:
  • Die SEPA-Verordnung sieht für das Überweisungsverfahren und das Lastschriftverfahren einheitliche Übergangsfristen vor.
  • Im Lastschriftverfahren werden bestehende, bereits erteilte Lastschriften ohne bürokratische Verfahren und weitere Erklärungen der Kundinnen und Kunden auf das neue Verfahren umgestellt. Diese automatische Mandatsmigration wird in Deutschland durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen sowie durch Artikel 7 der Verordnung gewährleistet.
  • Auch das bisher für Einzugsermächtigungen bestehende voraussetzungslose Widerspruchsrecht bleibt im Rahmen der AGB-Umstellung in Form eines als gleichwertig anzusehenden voraussetzungslosen Erstattungsrechts erhalten.
  • Darüber hinaus gestattet die Verordnung den Mitgliedstaaten, bis zum 1. Februar 2016 Konvertierungsdienstleistungen zuzulassen, damit Bankkunden die ihnen geläufige Kontonummer und Bankleitzahl bis zum Ende der Übergangsfrist weiter verwenden können.
  • Das in Deutschland bewährte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann bis zum Ende des Übergangszeitraums Anfang Februar 2016 weiter genutzt werden.

Wann soll das deutsche SEPA-Begleitgesetz in Kraft treten?

Die Bundesregierung hat den Entwurf des SEPA-Begleitgesetzes am 25. April 2012 beschlossen. Das Gesetz soll im April 2013 in Kraft treten, um allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben und sie bei der Umstellung der Verfahren bestmöglich zu unterstützen.


Was macht der deutsche SEPA-Rat?

Um die Einführung der neuen SEPA-Regelungen zu fördern und zugleich eine möglichst nutzerfreundliche Umstellung der bestehenden Bezahlverfahren auf die neuen SEPA-Verfahren zu gewährleisten, haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Deutsche Bundesbank den deutschen SEPA-Rat ins Leben gerufen. Ziel dieses Gremiums ist es, den gegenseitigen Informations- und Meinungsaustausch zwischen allen Beteiligten zu verbessern. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlagen von Anbietern wie Kredit- und Zahlungsinstituten einerseits und Nachfragern wie Wirtschaft, Handel, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie öffentlicher Hand andererseits soll die bestmögliche und nutzerfreundliche Umstellung auf das neue System gewährleisten. Am 31. Mai 2011 fand in Berlin die konstituierende Sitzung des Deutschen SEPA-Rates statt, an der unter dem gemeinsamen Vorsitz von BMF und Deutscher Bundesbank Spitzenvertreter der Nachfrage- und der Angebotsseite des deutschen Zahlungsverkehrsmarktes teilnahmen.

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