Es gibt große Missverständnisse bei der Verpflichtung von GebärdendolmetscherInnen für gehörlose und hörgeschädigte Menschen, zum Beispiel bei Arztbesuchen, ärztlichen Behandlungen, Klinikaufenthalt usw.
Im Sozialgesetzbuch 9, Art. 9 »Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberichtigten« steht: Freies Wahlrecht und freie Entscheidungsfreiheit für alle.
Jeder Mensch mit Hörbehinderung hat das Recht auf eine(n) KommunikationshelferInnen im medizinischen Bereich, zum Beispiel beim Arztbesuch oder bei einem Krankenhausaufenthalt, um sich besser verständigen zu können. Das bedeutet: Jeder Mensch mit Hörbehinderung darf auch mit seiner Vertrauensperson (z.B. Angehörige, bekannte Kommunikationshelferinnen) erscheinen, damit diese dolmetscht.
Dadurch gibt es kürzere Wartezeiten, und dem Gehörlosen ist wirklich geholfen. Längere Wartezeit können für die Betroffenen gefährlich werden, z.B. für Herzkranke, Unfallopfer, unerwartete Verletzungen/Krankheiten usw.). Man muss schnell handeln!
Es ist nicht verboten, eine(n) eigenen oder fremden Kommunikationshelfer(in) einzusetzen.
Jeder Mensch mit Hörbehinderung hat die freie Wahl seines Gebärdensprachdolmetschers oder Kommunikationshelfers.
Nochmal: Jeder Mensch mit Hörbehinderung ist verschieden. Er kann frei wählen, mit welchem Gebärdendolmetscher oder Kommunikationshelfer er sich selbst am wohlsten fühlt. Jedem Mensch mit Hörbehinderung ist es auch erlaubt, eine andere Vertrauenspersonen (sowie KommunikationshelferInnen) zu nehmen. Die Auswahl ist seine Entscheidung.
Kosten:
GebärdensprachdolmetscherInnen rechnen direkt mit der Krankenkasse ab,
KommunikationshelferInnen nicht. Sie als Gehörloser beauftragen diese und rechnen selbst mit der Krankenkasse ab. Der KommunikationshelferInnen hilft Ihnen unter Umständen, wenn Sie damit einverstanden sind.
Wir haben das Recht auf Entscheidungsfreiheit und ein Wahlrecht der KommunikationshelferInnen oder GebärdensprachdolmetscherInnen. Kein anderes Gesetz verbietet dieses Recht.
Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer/innen über Krankenkasse abrechenbar
Bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer/innen besteht ein Missverständnis. Viele betroffene Gehörlose glauben, dass sie die Kosten für diese Hilfsdienste selbst übernehmen müssen bzw. sie nicht in Anspruch nehmen dürften.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) 9 postuliert jedoch das freie Wahlrecht und Entscheidungsfreiheit. Jeder Mensch mit Hörbehinderung hat das Recht, eine Person seines Vertrauens im medizinischen Bereich, zum Beispiel beim Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt, hinzu zu ziehen. Dabei kann es sich um einen Angehörigen, eine KommunikationshelferIn oder Gebärdensprachdolmeterscher handeln.
Einen Unterschied gibt es bei der Geltendmachung der Kosten für eine Hilfe gegenüber der Krankenkasse: GebärdensprachdolmetscherInnen rechnen selbst mit der Krankenkasse ab. Bei allen anderen Helfern muss der Hörbehinderte die entstandenen Kosten selbst mit der Krankenversicherung abrechnen.
Falls Sie hierzu noch Fragen haben, beantworten wir Ihnen diese gerne (verwenden Sie dazu am besten unser Kontaktformular).