Grundlagen für hörbehinderte Menschen

 

… strebt an, Menschen mit Behinderungen als gleichberechtigte Bürger unseres Staates anzuerkennen. Alle vorgenannten Ziele begründen sich in den grundlegenden Rechten, die im Grundgesetz sowie in internationalen Konventionen verankert sind.

 

  1. Alle gesunden oder behinderten Menschen, z.B. hörbehinderte  Menschen  in unserer Gesellschaft, genießen die vollen Menschen- und Bürgerrechte. Diese sind im Grundgesetz, in der allgemeinen Menschenrechtserklärung der UN sowie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006) verankert.

 

Alle Menschen haben gleiche Rechte. Niemand darf vom Wohlwollen anderer abhängig sein, wenn er zur vollen und selbstbestimmten Teilhabe spezielle Angebote und Hilfen benötigt. Daraus resultiert für den Staat, das Gemeinwesen und die Bürger eine Verpflichtung zur Sicherung dieser Rechte.

 

…………setzt sich dafür ein, dass für alle Menschen mit Hör- und Sinnesbehinderung

 

-          die Unantastbarkeit ihrer Würde,

-          die Bildung und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit,

-          gute Bedingungen für Leben und Gesundheit,

-          Gleichheit ihrer Lebens- und Teilhabemöglichkeiten,

-          Meinungsfreiheit,

-          das Recht, sich zusammenzuschließen und sich selbst zu vertreten,

-          eine von ihnen frei gewählte Wohnung,

-          eine von ihnen frei gewählte Arbeit und Beschäftigung,

-          ein selbstbestimmtes Zusammenleben im privaten Bereich (Familie, Beziehungen),

-          eine Wahl- und Entscheidungsfreiheit in allen Lebensbereichen und –phasen

 

verwirklicht und sichergestellt werden.

 

  1. Die Würde aller Menschen mit Hör- und Sinnesbehinderung wird im öffentlichen wie im privaten Raum geachtet.

 

»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt. « (§1,1GG)

 

Recht auf Leben (Art. 9, UN-Konvention) und gleiche Anerkennung vor Recht und Gesetz:

 

»Menschen mit Behinderungen genießen gleichberechtigt mit anderen Menschen Rechts- und Handlungsfähigkeit« (Art.12), »Bewussteinsbildung« (Art.8).

 

Die Würde aller Menschen wird geachtet, wenn

 

-          das Lebensrecht keines Kindes und keines Erwachsenen in Frage gestellt wird,

-          jeder Mensch volle Bürgerrechte hat und jede Form von Entmündigung verhindert wird,

-          Vielfalt und Verschiedenheit positiv gewertet werden und niemand wegen seiner Beeinträchtigungen abgewertet wird,

-          in der Gesellschaft und in privater Nachbarschaft ein Klima der gegenseitigen Wertschätzung, Akzeptanz und Rücksichtnahme gefördert wird,

-          die Entwicklung und Äußerung eigener Bedürfnisse (»Selbstbestimmung«) ermöglicht und Bevormundung abgebaut wird und

-          im Umgang miteinander keine als ausgrenzend empfundenen Begriffe verwendet werden.

 

Die Lebenshilfe setzt sich besonders dafür ein, dass die Rechte behinderter Menschen im Bereich der Bioethik gewahrt werden, dass ihre Selbstbestimmung und Teilhabe in allen Lebensbereichen gefördert und dass Einstellungen ihnen gegenüber u.a. durch veränderte Begrifflichkeiten verändert werden. Zur Achtung der Menschenwürde gehört auch, dass die notwendige Unterstützung sich zuallererst an ihrem individuellen Bedarf orientiert und diesem entspricht.

 

3. Es ist normal, verschieden zu sein.

 

»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. « (§3,1GG). »(...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. « (§3,3GG)

 

Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Art.28 UN-Konvention)

 

»Menschen mit kognitiven Einschränkungen haben gleiche Rechte wie alle anderen auch. Sie haben das Recht - beispielsweise über das Persönliche Budget – über Art und Weise der für sie erforderlichen Unterstützung wesentlich mitzubestimmen und erhalten die dafür erforderliche Assistenz. (...) «

 

»Die formalen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte behinderter Menschen werden weiterentwickelt und ausgebaut (...). «

 

»In allen Bereichen des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens werden Zugänge erleichtert und Hindernisse abgebaut (»Barrierefreiheit«, »Enthinderung«) (...). «

 

»Die Menschen mit Behinderung können ihr Leben mit einem für unsere Kultur üblichen und angemessenen Lebensstandard führen (»Normalisierung«).

 

»Die Menschen selbst erfahren Ermunterung zur Wahrnehmung und Entwicklung ihrer Stärken (...). «

 

4. Menschen mit Hör-und Sinnesbehinderungen können unbehindert an den gesellschaftlichen Bereichen und Angeboten teilhaben, die ihnen eine allseitige Bildung ihrer Persönlichkeit ermöglichen, und sie erhalten die dafür erforderliche Assistenz und Unterstützung, z.B. KommunikationshelferInnen oder DolmetscherInnen und andere kommunikative Hilfe.

 

»Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. « (§2,1GG). »Die Freiheit der Person ist unverletzlich. « (§2,2GG)

 

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art 5 UN-Konvention), Barrierefreiheit ( Art. 9), persönliche Mobilität (Art. 20)

 

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Bildung an (Art. 24, 1).

Teilnahme am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport ( Art. 30).

 

Kindergarten, Schule, Erwachsenenbildung, Vereine, Nachbarschaften und Gemeinwesen sowie kulturelle Veranstaltungen öffnen sich allen Menschen, unabhängig von ihrer Beeinträchtigung und ihrem Unterstützungsbedarf (»Inklusion«). Um die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und Kultur zu ermöglichen, wird private Unterstützung (Bürgerschaftliches Engagement) gefördert. Es werden geeignete Konzepte (zum Beispiel für den gemeinsamen Unterricht in den Schulen, für inklusive Erwachsenenbildung etc.) entwickelt sowie professionelle, gemeindenahe Unterstützungsangebote weiterentwickelt und bereitgestellt.

 

Gesetzliche Regelungen ermöglichen allen Menschen den Zugang zur allgemeinen schulischen Bildung. Wenn eine Teilhabe an den allgemeinen Angeboten noch nicht möglich ist, entwickelt die Lebenshilfe auch selbst Angebote. (...) Die Ermöglichung eigener Entscheidungen (»Selbstbestimmung«) und die Befähigung dazu (»Empowerment«) nehmen dabei einen zentralen Platz ein.

Dies ermöglicht den Menschen mit Behinderungen die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in allen wichtigen Lebensbereichen wie Lernen und Wissensanwendung, bei beruflichen und produktiven Tätigkeiten, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häuslichem Leben, Spiel, Sport, Erholung und Freizeitgestaltung, interpersonellen Interaktionen und Beziehungen, Gemeinschafts-, sozialem und staatsbürgerlichem Leben, sinnstiftenden und spirituellen Orientierungen.

 

5. Jeder Mensch kann seine eigene Meinung ausbilden und äußern.

 

»Es besteht Meinungsfreiheit. « (§4 und 5GG)

 

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21 UN-Konvention)

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