Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen / §§ 1 - 67
Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / §§ 55 - 59
Paragraph 57: Förderung der Verständigung
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.